Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2019 –
Trapeza Peiraios
(Rechtssache C‑105/19)(1)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts – Mahnverfahren – Stattgabe des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
(vgl. Rn. 9, 10)
2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Beantwortung der Vorlagefragen ergibt
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)
(vgl. Rn. 11-15)
Tenor
Das vom Monomeles Protodikeio Serron (Erstinstanzliches Gericht Serres, Griechenland, in Einzelrichterbesetzung) mit Entscheidung vom 11. Januar 2019 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.