BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
8. November 2018(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑557/18
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 31. August 2018, in dem Verfahren
Eurowings GmbH
gegen
JJ,
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erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2018, der am 5. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Hamburg (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑557/18 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 8. November 2018
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |