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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 29. März 2019 – Recorded Artists Actors Performers Ltd/Phonographic Performance (Ireland) Ltd, Minister for Jobs Enterprise and Innovation, Ireland, Attorney General

(Rechtssache C-265/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Recorded Artists Actors Performers Ltd

Beklagte: Phonographic Performance (Ireland) Ltd, Minister for Jobs Enterprise and Innovation, Ireland, Attorney General

Vorlagefragen

Ist die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Richtlinie 2006/1151 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (im Folgenden: Richtlinie) anhand des Zwecks und Ziels des Rom-Abkommens2 und/oder des WPPT3 auszulegen, auf die Begriffe beschränkt, auf die in der Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird, oder erstreckt sie sich auf Begriffe, die sich nur in den beiden internationalen Übereinkommen finden? Inwieweit ist insbesondere Art. 8 der Richtlinie anhand des Erfordernisses der „Inländerbehandlung“ gemäß Art. 4 WPPT auszulegen?

Liegt es im Ermessen eines Mitgliedstaats, Kriterien festzulegen, nach denen sich bestimmt, welche ausübenden Künstler als „ausübende Künstler“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gelten? Kann ein Mitgliedstaat insbesondere das Recht auf einen Anteil an einer angemessenen Vergütung auf Fälle beschränken, in denen entweder (i) die Darbietung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR-Staat) stattfindet oder (ii) die ausübenden Künstler in einem EWR-Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben?

Über welches Ermessen verfügt ein Mitgliedstaat, wenn er einem von einer anderen Vertragspartei gemäß Art. 15 Abs. 3 WPPT angebrachten Vorbehalt Rechnung trägt? Ist der Mitgliedstaat insbesondere verpflichtet, die Bedingungen des von der anderen Vertragspartei angebrachten Vorbehalts exakt widerzuspiegeln? Ist eine Vertragspartei verpflichtet, die 30-Tage-Regelung in Art. 5 des Rom-Abkommens insoweit nicht anzuwenden, als diese dazu führen kann, dass ein Hersteller von der den Vorbehalt anbringenden Partei die Vergütung gemäß Art. 15 Abs. 1 erhält, nicht aber die ausübenden Künstler derselben Tonaufnahme? Oder ist die dem Vorbehalt Rechnung tragende Partei berechtigt, den Staatsangehörigen der den Vorbehalt anbringenden Partei großzügigere Rechte einzuräumen, als diese Partei es getan hat, d. h., kann die dem Vorbehalt Rechnung tragende Partei Rechte einräumen, die von der den Vorbehalt anbringenden Partei nicht gewährt werden?

Ist es unter bestimmten Umständen zulässig, den Anspruch auf eine angemessene Vergütung auf die Hersteller einer Tonaufnahme zu begrenzen, ihn also den ausübenden Künstlern, deren Darbietungen in dieser Tonaufnahme festgelegt worden sind, zu verweigern?

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1 ABl. 2006, L 376, S. 28.

2 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961).

3 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger von 1996.