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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 28. März 2019 – T-Systems Magyarország Zrt. u. a./Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság u. a.

(Rechtssache C-263/19)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: T-Systems Magyarország Zrt., BKK Budapesti Közlekedési Központ Zrt., Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság

Beklagte: Közbeszerzési Hatóság Közbeszerzési Döntőbizottság, BKK Budapesti Közlekedési Központ Zrt., T-Systems Magyarország Zrt.

Streithelfer: Közbeszerzési Hatóság Elnöke

Vorlagefragen

Stehen Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die Erwägungsgründe 10, 29, 107, 109 und 111, Art. 1 Abs. 2 und Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG1 einer nationalen Rechtsvorschrift oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift entgegen, wonach wegen einer rechtswidrigen Unterlassung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, durch die gegen die Vorschriften über Vertragsänderungen verstoßen worden sein soll, sowie wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über Vertragsänderungen nicht nur zu Lasten der Auftraggeberin, sondern auch zu Lasten der Bieterin, die mit der Auftraggeberin einen Vertrag geschlossen hat, im Hinblick auf das zwischen den Vertragsparteien entstandene Schuldverhältnis eine Rechtsverletzung aus dem Grund festgestellt wird, dass die rechtswidrige Änderung der Verträge ein Zusammenwirken der Parteien erfordert?

Sofern die erste Frage verneint wird: Stehen die Erwägungsgründe 19, 20 und 21 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge2 sowie die inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge3 und 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor4 – in Anbetracht von Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Erwägungsgründe 10, 29, 107, 109 und 111, von Art. 1 Abs. 2 und Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG – einer nationalen Rechtsvorschrift oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Rechtsvorschrift entgegen, die es ermöglicht, wegen einer rechtswidrigen Unterlassung bei einem öffentlichen Auftrag und wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über Vertragsänderungen auch gegen die Bieterin, die mit der Auftraggeberin einen Vertrag geschlossen hat, – außer bei einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags – eine Sanktion (Geldbuße) zu verhängen?

Sofern die ersten beiden Fragen verneint werden, ersucht das Prozessgericht den Gerichtshof der Europäischen Union auch um Hinweise zu der Frage, ob es für die Festsetzung der Höhe der Sanktion (Geldbuße) ausreicht, den Umstand der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertragsbeziehung zu berücksichtigen, ohne dass eine Prüfung des zur Vertragsänderung führenden Verhaltens der Parteien und ihres Beitrags hierzu stattgefunden hätte?

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1 ABl. 2014, L 94, S. 65.

2 ABl. 2007, L 335, S. 31.

3 ABl. 1989, L 395, S. 33.

4 ABl. 1992, L 76, S. 14.