Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 19. Dezember 2019 – Hauzenberger/EUIPO
(Rechtssache C‑696/19 P)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
1. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Beweislast
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 13)
2. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels – Formerfordernisse – Bedeutung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 14-16)
3. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 17, 18, 20, 21)
4. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Frage, die vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 19)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. |
2. | | Herr Andreas Hauzenberger trägt seine eigenen Kosten. |