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Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 21. Juni 2019 - IE gegen Magistrat der Stadt Wien

(Rechtssache C-477/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: IE

Beschwerdegegner: Magistrat der Stadt Wien

Vorlagefragen

1)    Ist der Begriff „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie1 dahingehend auszulegen, dass darunter auch mittlerweile verlassene ehemalige Ruhestätten zu verstehen sind?

Falls diese Frage bejaht wird:

Ist jede mittlerweile verlassene ehemalige Ruhestätte als eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie einzustufen?

Falls diese Frage verneint wird:

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine mittlerweile verlassene ehemalige Ruhestätte als eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie einzustufen ist?

2)    Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen Eingriff in eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie darstellt?

3)    Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Beschädigung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie dieser „Ruhestätte“ auszugehen ist?

4)    Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Vernichtung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie dieser „Ruhestätte“ auszugehen ist?

5)    Ist der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie dahingehend auszulegen, dass darunter erstens lediglich der exakt abgrenzbare Ort verstanden wird, an welchem regelmäßig Paarungsakte im engeren Sinne oder mit der Fortpflanzung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende engräumige Handlungen (wie etwa das Ablaichen) gesetzt werden, sowie zweitens zusätzlich unter eine „Fortpflanzungsstätte“ alle exakt abgrenzbaren Örtlichkeiten fallen, welche für die Entwicklung des Jungtiers unbedingt erforderlich sind, wie etwa Eiablageplätze oder für das Larven- oder Raupenstadium erforderliche Pflanzenteile?

Falls diese Frage verneint wird:

Was ist unter dem Begriff „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie zu verstehen, und wie ist eine „Fortpflanzungsstätte“ räumlich von anderen Orten abzugrenzen?

6)    Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen Eingriff in eine „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie darstellt?

7)    Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Beschädigung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie dieser „Fortpflanzungsstätte“ auszugehen ist?

8) Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine bestimmte Handlung oder Unterlassung einen derart schwerwiegenden Eingriff in eine „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie darstellt, dass von der „Vernichtung“ i.S.d. Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie dieser „Fortpflanzungsstätte“ auszugehen ist?

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1 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).