Language of document : ECLI:EU:T:2019:135

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

5. März 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstliche Verwendung – Umsetzung eines Dienststellenleiters auf die Stelle eines Hauptverwaltungsrats – Art. 7 Abs. 1 des Statuts – Dienstliches Interesse – Gleichwertigkeit der Dienstposten – Diskriminierung wegen des Geschlechts – Verhältnismäßigkeit – Schadensersatzklage – Unzulässigkeit – Nichteinhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens“

In der Rechtssache T‑169/17

Ralph Pethke, Beamter des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, wohnhaft in Alicante (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors des EUIPO vom 17. Oktober 2016, mit der der Kläger von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ auf eine Stelle in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ des EUIPO umgesetzt wurde, und zum anderen auf Ersatz des vom Kläger angeblich erlittenen Schadens


erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín und der Richterin I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Ralph Pethke, ein Jurist, trat im Jahr 2000 als Bediensteter auf Zeit in den Dienst des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Im Jahr 2002 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit der Laufbahngruppe AD (Verwaltungsrat) ernannt.

2        Im Jahr 2006 nahm der Kläger an einem Auswahlverfahren teil und wurde als „Referatsleiter“ im Management ausgewählt. Daraufhin wurde er als Referatsleiter einer Dienststelle für Marken eingesetzt.

3        Im Mai 2011 wurde der in der Zwischenzeit nach Besoldungsgruppe AD 11 beförderte Kläger auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ umgesetzt. Im Oktober 2012 wurde er auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Personal und Finanzen“ umgesetzt. Das Ergebnis der Jahresbeurteilung des Klägers für das Jahr 2013 war „Signifikant über den Erwartungen“.

4        Im Frühjahr 2014 stellte der Exekutivdirektor des EUIPO (im Folgenden: Exekutivdirektor) Überlegungen hinsichtlich der Umstrukturierung zweier Hauptabteilungen des EUIPO, nämlich der Hauptabteilungen „Kerngeschäft“ und „Support“, an. In diesem Kontext beauftragte er den Kläger, der im April 2014 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert worden war, mit der Ausarbeitung eines Umstrukturierungskonzepts, das in der Folge von ihm bestätigt wurde.

5        Im Oktober 2014 wurde der Kläger auf die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umgesetzt. Dieser Hauptabteilung, die eine der neun Hauptabteilungen des EUIPO ist, gehörten ca. 300 Mitarbeiter aller Personalkategorien an.

6        Ab Oktober 2014 begann die Umstrukturierung der beiden oben in Rn. 4 erwähnten Hauptabteilungen des EUIPO. Die Implementierung der neuen Struktur war im Januar 2015 abgeschlossen.

7        In der Jahresbeurteilung des Klägers für das Jahr 2014 findet sich die allgemeine Bewertung, dass die Leistung, die Befähigung und die dienstliche Führung des Klägers „dem erforderlichen Niveau für die bekleidete Stelle“ entsprächen. Die Beurteilung für das Jahr 2015 enthält die allgemeine Bewertung, dass die Leistung, die Befähigung und die dienstliche Führung des Klägers „über dem erforderlichen Niveau für die bekleidete Stelle“ lägen. Da der Kläger der Auffassung war, dass die im Rahmen der Reorganisation erzielten Erfolge nicht hinreichend gewürdigt worden seien, zeichnete er die Beurteilungen jedoch nicht gegen, ohne aber Beschwerde einzulegen. Außerdem warf der Kläger dem Exekutivdirektor in diesen Beurteilungen vor, dass die Bewertung seiner Leistung „zutiefst enttäuschend und ungerecht“ sei (für das Jahr 2014) und dass der Exekutivdirektor bei der Beurteilung der Leistung seiner Direktoren „der Diskriminierung und Vetternwirtschaft Tür und Tor geöffnet“ und eine „ungerechte Beurteilung der Leistung“ vorgenommen habe (für das Jahr 2015).

8        Am 20. September 2016 leitete der Exekutivdirektor ein „Peer-review“-Verfahren ein, d. h. ein Verfahren, bei dem sich die Beamten, einschließlich der Direktoren des EUIPO, gegenseitig beurteilen. Der Exekutivdirektor nahm daran ebenfalls teil. Am 21. September 2016 widersprach der Kläger dieser Initiative, weil der Exekutivdirektor seine Beteiligung als „Gleichgestellter“ angeordnet hatte, obwohl Vorgesetzte daran nicht beteiligt werden sollten. Der Kläger unterbreitete seine Bedenken schriftlich der Personalabteilung des EUIPO und dem Datenschutzbeauftragten des EUIPO.

9        In einem Schreiben vom 7. Oktober 2016 wandte sich der Kläger gegen den Plan des Exekutivdirektors, das mittlere Management der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ von vier auf drei Beamte zu reduzieren. Nach Ansicht des Klägers hätte als Folge dieser Reduzierung jeder stellvertretende Direktor die Verantwortung für bis zu 100 untergeordnete Bedienstete übernehmen müssen, was eine deutlich zu große Zahl an Untergebenen darstelle, die so nicht mehr angemessen hätten betreut werden können.

10      Am 10. Oktober 2016 wurde der Kläger zu einer Besprechung mit dem Exekutivdirektor gebeten, die in Gegenwart des stellvertretenden Exekutivdirektors stattfand. Aus der Zusammenfassung des Inhalts dieser Besprechung, die der Kläger am selben Tag per E‑Mail an den Exekutivdirektor schickte, geht hervor, dass der Kläger zu dieser Besprechung am Vormittag desselben Tages um 9.22 Uhr eingeladen worden war und dass sie um 9.25 Uhr begann. Ferner ergibt sich daraus, dass der Exekutivdirektor, nachdem er den Kläger über die Absicht informiert hatte, ihn von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen, die Förderung von Frauen in Führungspositionen als Grund dafür nannte.

11      Mit E‑Mail vom selben Tag antwortete der Exekutivdirektor dem Kläger, dass er zu dieser Besprechung gebeten worden sei, um ihm nach dem Inkrafttreten der Legislativreform und des neuen Strategieplans die voraussichtliche Entscheidung zu erläutern, ihm die Stelle eines insbesondere für Qualität und Wissensverbreitung zuständigen stellvertretenden Direktors anzubieten. Der Exekutivdirektor drückte zudem sein tiefes Bedauern hinsichtlich der Tatsache aus, dass der Kläger den Vorschlag, ihn mit der Funktion des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu betrauen, abgelehnt hatte. Er fügte hinzu, dass eine Politik der Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern zwar sicherlich eine wichtige Zielsetzung, aber nicht der einzige bei der Wahl des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu berücksichtigende Faktor sei; von maßgeblicher Bedeutung sei, dass die Person, die diese Stelle bekleide, die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen besitze, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Hauptabteilung „Kundendienstleistungen“, der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ und der neuen Hauptabteilung „Digitale Transformation“ zu gewährleisten.

12      Am 11. Oktober 2016 wurde ein neuer Organisationsplan im Intranet des EUIPO veröffentlicht. Darin tauchte der Name des Klägers nirgends auf. Am selben Tag wurde der Kläger von der Direktorin der Hauptabteilung „Personal“ des EUIPO für den 13. Oktober 2016 zu einer Besprechung über mögliche Umsetzungsoptionen („Discussion on assignment options“) eingeladen.

13      Mit E‑Mail vom 13. Oktober 2016 übermittelte die Hauptabteilung „Personal“ dem Kläger eine Zusammenfassung des Inhalts der Besprechung vom selben Tag, aus der hervorgeht, dass der Kläger zu verstehen gegeben hatte, dass er sich nur zu konkreten Umsetzungsvorschlägen äußern würde.

14      Mit E‑Mail vom selben Tag übermittelte die Direktorin der Hauptabteilung „Personal“ dem Kläger ein Schreiben des Exekutivdirektors gleichen Datums. In diesem Schreiben wies der Exekutivdirektor zunächst darauf hin, dass der Kläger in der Besprechung vom 10. Oktober 2016 darüber informiert worden sei, dass der engen Zusammenarbeit zwischen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, der Hauptabteilung „Kundendienstleistungen“ und der neuen Hauptabteilung „Digitale Transformation“ nach dem Inkrafttreten der Legislativreform und des neuen Strategieplans eine Schlüsselrolle bei der künftigen Verbesserung der Qualität und der Leistung innerhalb des EUIPO zukomme. Ferner sei ein anderes Profil als das des Klägers für die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ geeigneter, um diesen Ansatz erfolgreich umzusetzen. Der Exekutivdirektor wies zudem darauf hin, dass der Kläger aufgefordert worden sei, die Aufgaben des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu übernehmen, diesen Umsetzungsvorschlag aber abgelehnt habe. Angesichts der Kompetenzen, der Erfahrung, der Funktionsgruppe und der Besoldungsgruppe des Klägers bot der Exekutivdirektor ihm drei seinem Profil angepasste und den Interessen des EUIPO – angesichts von dessen Strategien – entsprechende Umsetzungsoptionen an. Es handelte sich erstens um die Stelle eines für die Qualität und die Wissensverbreitung verantwortlichen „Senior Expert“ in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, zweitens um die Stelle eines an der Umsetzung der neuen von der Europäischen Union finanzierten Projekte beteiligten „Senior Expert“ in der Hauptabteilung „Internationale Zusammenarbeit und Rechtsangelegenheiten“ und drittens um die Stelle eines „Senior Expert“ in der Hauptabteilung „Beobachtungsstelle“ (im Folgenden: Beobachtungsstelle) mit der Aufgabe, neue Projekte bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union zu unterstützen. Schließlich forderte der Exekutivdirektor den Kläger auf, sich bis spätestens 17. Oktober 2016 zu äußern.

15      In einer an den Exekutivdirektor gerichteten E‑Mail vom 16. Oktober 2016 verwies der Kläger darauf, dass er in der Besprechung vom 10. Oktober 2016 von seiner „Herabstufung“ von einer Stelle im Topmanagement auf eine Stelle im mittleren Management informiert worden sei, die angeblich „durch das Erfordernis einer Erhöhung der Frauenquote in Managementpositionen gerechtfertigt“ sei. Überdies kritisierte er die Umsetzungsentscheidung und die Tatsache, dass dem gesamten Personal des EUIPO über das Intranet ein neuer Organisationsplan des EUIPO, in dem sein Name nirgends auftauche, mitgeteilt worden sei, noch bevor der Exekutivdirektor eine Entscheidung über seine künftige Position getroffen habe. Er fügte hinzu, da die Entscheidung des Exekutivdirektors hinsichtlich des „Niveaus“ seiner zukünftigen Verwendung bereits gefasst worden zu sein scheine, würde er den Posten in der Beobachtungsstelle bevorzugen. Bei dieser handelt es sich um eine der Hauptabteilungen des EUIPO, die für alle Tätigkeiten betreffend die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums zuständig ist, die durch die Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 2012, L 129, S. 1) geschaffen wurde.

16      Mit Entscheidung vom 17. Oktober 2016 setzte der Exekutivdirektor den Kläger unter Beibehaltung seiner Funktionsgruppe, seiner Besoldungsgruppe 12 und seiner Dienstaltersstufe 2 in die Beobachtungsstelle um (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit E‑Mail des Exekutivdirektors vom selben Tag bekannt gegeben. In dieser E‑Mail bekräftigte der Exekutivdirektor, dass die Umsetzung des Klägers keine Strafmaßnahme sei. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Probleme, mit denen die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO hinsichtlich des Anstiegs des Arbeitsumfangs und der Arbeitslast konfrontiert sei, struktureller und dauerhafter Natur seien, dass eine Tendenz zur Anhäufung von Rückständen eine dringend zu lösende Erscheinung sei, dass er es zur Modernisierung der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ im dienstlichen Interesse für angebracht gehalten habe, ein anderes Profil mit der Führung der Hauptabteilung zu betrauen, dass die Antwort auf die aktuelle Situation in der Technologie und den Instrumenten, d. h. in einem digitalen Ansatz, bestehe und dass die in der Vergangenheit praktizierte Lösung des bloßen Hinzufügens neuer Ressourcen nicht mehr tragbar sei. Der Exekutivdirektor erinnerte auch daran, dass die Entscheidung, welcher Ansatz und welches Profil zur Umsetzung einer Strategie des EUIPO geeignet seien, in seinem Ermessen liege.

17      Vom 17. bis 30. Oktober 2016 befand sich der Kläger in Krankheitsurlaub.

18      Am 30. Oktober 2016 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde ein. Er rügte erstens eine Verletzung der Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts, zweitens einen Ermessensfehler, drittens einen Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und fünftens einen Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, einen Angriff auf die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie Mobbing. Ferner forderte der Kläger Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den er erlitten habe.

19      Mit Entscheidung vom 27. Februar 2017 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde zurück.

20      In Bezug auf das Vorliegen eines die Umsetzung des Klägers rechtfertigenden dienstlichen Interesses beschrieb die Anstellungsbehörde zunächst kurz die nach 2010, d. h. nach dem Amtsantritt des neuen Exekutivdirektors des EUIPO, durchgeführten Reorganisationen des EUIPO. Hinsichtlich des Jahres 2016 wies sie darauf hin, dass es nach dem Inkrafttreten der Legislativreform und des neuen Strategieplans (SP II 2020) und angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Arbeitslast in der Kerntätigkeit des EUIPO notwendig geworden sei, die Struktur der Hauptabteilungen und der Referate sowie ihrer Managementteams, einschließlich der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ und der IT‑Abteilung, zu reorganisieren. Insoweit führte die Anstellungsbehörde aus, dass das EUIPO mit dauerhaften strukturellen Problemen konfrontiert gewesen sei, die tendenziell zu Rückständen in bestimmten Bereichen geführt hätten, und dass die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nicht ausreichend gewesen seien.

21      Sodann verwies die Anstellungsbehörde auf im Jahr 2016 festgestellte Fehlleistungen des Klägers, die zu einem Vertrauensverlust seitens des Exekutivdirektors und damit zu der Notwendigkeit geführt hätten, dringend eine Lösung zu finden und strukturelle Reformen, insbesondere der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, fortzuführen. Genauer wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass unvollständige Ergebnisse in Bezug auf die Situation der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ übermittelt worden seien, dass es diesen Ergebnissen, selbst auf Nachfrage des Exekutivdirektors oder seines Kabinetts, an Transparenz gefehlt habe, dass notwendige Maßnahmen unterblieben seien und dass nicht über wiederkehrende Probleme informiert worden sei.

22      Schließlich wies die Anstellungsbehörde darauf hin, dass seit dem Jahr 2015 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Exekutivdirektor bestanden hätten. Erstens sei nämlich aus der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2015 hervorgegangen, dass er sich im Jahr 2016 auf die Erhöhung des Qualitäts- und Leistungsniveaus konzentrieren müsse. Zweitens habe der Kläger, obwohl er im Jahr 2014 nach Besoldungsgruppe AD 12 befördert worden sei, in seinen Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2015 dem Exekutivdirektor vorgeworfen, bei der Beurteilung der Leistung seiner Direktoren „der Diskriminierung und Vetternwirtschaft Tür und Tor geöffnet“ und „eine ungerechte Beurteilung der Leistung“ abgegeben zu haben. Drittens habe der Kläger im Juni 2016 hinsichtlich der Vertragsverlängerung eines Bediensteten auf Zeit eine andere Auffassung als die Personalabteilung vertreten. Viertens habe sich der Kläger im September 2016 gegen die Teilnahme des Exekutivdirektors am Projekt „Peer review“ gewandt. Fünftens schließlich sei der Kläger Anfang Oktober 2016, als die Debatte über eine etwaige Reorganisation des EUIPO begonnen habe, nicht geneigt gewesen, eine offene Diskussion über die tatsächliche Situation in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu führen.

23      Zu der vom Kläger als Hauptgrund für seine Umsetzung eingestuften Notwendigkeit, die Frauenquote in Managementpositionen zu erhöhen, führte die Anstellungsbehörde ferner in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers aus, dass „der Exekutivdirektor schlicht die Gelegenheit der … Reorganisation genutzt hat, um die Strategie des EUIPO in Bezug auf die Politik der Geschlechtergleichstellung besser umzusetzen“.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

24      Mit Klageschrift, die am 17. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

25      Das EUIPO hat am 6. Juni 2017 eine Klagebeantwortung eingereicht.

26      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Fragen zu stellen. Die Parteien haben darauf innerhalb der gesetzten Frist geantwortet.

27      Am 2. Februar 2018 hat der Kläger eine schriftliche Stellungnahme zum Sitzungsbericht abgegeben, die mit Entscheidung des Präsidenten der Vierten Kammer zu den Akten genommen worden ist.

28      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. März 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.


29      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mehrere Dokumente eingereicht, nämlich ein vom 23. Juni 2016 datiertes Schreiben des EUIPO an einen Zeitbediensteten, eine vom 11. Oktober 2016 datierte E‑Mail mit dem Betreff „Re-organisation“ sowie Dokumente bezüglich der Reorganisation des EUIPO, deren erste Seite das Datum des 11. Oktober 2016 trägt. Das EUIPO hat in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit und Relevanz dieser Dokumente Stellung genommen. Die Dokumente sind bis zu einer Entscheidung über ihre Zulässigkeit zu den Akten genommen worden.

30      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Ersatz des ihm aus der Rechtsverletzung entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen, wobei sich der materielle Schaden aus den Kosten für die medizinische Betreuung beziffert und die Höhe des immateriellen Schadens in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit der im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente

32      Was erstens die schriftlichen Antworten des EUIPO auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten Fragen zur mündlichen Beantwortung in der Verhandlung betrifft, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, sie seien unzulässig, da damit nicht dem Wunsch des Gerichts entsprochen werde, mündliche Antworten zu erhalten, und da er selbst diese Fragen nicht schriftlich beantwortet habe.

33      Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die prozessleitenden Maßnahmen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen.


34      Außerdem ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 88 der Verfahrensordnung, dass die Entscheidung, Fragen an die Parteien zu richten, im freien Ermessen des Gerichts steht und dass dieses auch in nicht revisibler Weise beurteilen kann, welcher Wert den verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten beizumessen ist, die ihm unterbreitet werden (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2017, Universal Protein Supplements/EUIPO, C‑485/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:72, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Daher sind entsprechend den Vorgaben des Gerichts und um die Waffengleichheit zwischen den Parteien zu wahren, die schriftlichen Antworten des EUIPO auf die Fragen, die mündlich zu beantworten waren, für unzulässig zu befinden.

36      Was zweitens die neuen, als Anlagen D.1 bis D.4 bezeichneten Unterlagen betrifft, die vom EUIPO am 23. Februar 2018 zur Veranschaulichung seiner schriftlichen Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt worden sind, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, sie wegen verspäteter Einreichung für unzulässig zu erklären.

37      Nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung sind Beweise im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen, wobei die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens Beweise vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

38      Zu berücksichtigen sind auch die Zwecke der prozessleitenden Maßnahmen (vgl. oben, Rn. 33) und die Freiheit, über die das Gericht verfügt, wenn es um die Beurteilung geht, ob neue Inhalte zu den Akten genommen werden sollten und welcher Wert ihnen gegebenenfalls beizumessen ist (vgl. oben, Rn. 34; vgl. auch konkret zu Anträgen, die darauf gerichtet sind, dass Unterlagen zur Verfahrensakte genommen werden, Beschluss vom 27. April 2006, L/Kommission, C‑230/05 P, EU:C:2006:270, Rn. 66 und 67).

39      Anlage D.1 besteht in einer Mitteilung vom 11. Oktober 2016 über die „Reorganisation des [EUIPO]“ und einem Überblick über die Namen seiner Direktoren. Sie wird vorgelegt, um die Antworten des EUIPO auf die Fragen Nrn. 1 und 3 zu veranschaulichen, die ihm vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zur schriftlichen Beantwortung gestellt worden sind. Anlage D.2 besteht in der Darstellung der Dienstleistungscharta in Bezug auf das vierte Quartal 2017 und wird vorgelegt, um die Antwort des EUIPO auf die Frage Nr. 5 Punkt 3 zu veranschaulichen, die ihm vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zur schriftlichen Beantwortung gestellt worden ist. Anlage D.3 enthält einen Auszug aus dem Dokument „Job and Competency Mapping and Learning Curricula“ (Stellen- und Kompetenzprofil und Lernverlauf), das die wesentlichen Funktionen und Aufgaben beim EUIPO, so auch die dem Kläger als „Senior Legal Expert“ (Hauptrechtsexperte) zugewiesenen Aufgaben, auflistet. Sie dient der Veranschaulichung der Antwort des EUIPO auf die Frage Nr. 6, die ihm vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zur schriftlichen Beantwortung gestellt worden ist. Anlage D.4 schließlich besteht in einem E‑Mail-Austausch vom 14. und 17. Juni 2016, mit dem u. a. der Zeitpunkt veranschaulicht wird, zu dem die Entscheidung fiel, den Vertrag eines Zeitbediensteten nicht zu verlängern. Sie vervollständigt die Antwort des EUIPO auf die Frage Nr. 1, die beiden Parteien vom Gericht im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen zur mündlichen Beantwortung in der Verhandlung gestellt worden ist.

40      Die Anlagen D.1 bis D.3 wurden zwar vom Gericht nicht förmlich angefordert, substantiieren jedoch die Antworten des EUIPO auf die prozessleitenden Maßnahmen. Folglich kann die Einreichung dieser Anlagen in Vervollständigung der Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen als gerechtfertigt angesehen werden, so dass sie für zulässig zu erklären sind. Die Anlage D.4 ist angesichts der oben in Rn. 35 getroffenen Entscheidung, die schriftlichen Antworten des EUIPO auf die mündlich zu beantwortenden Fragen für unzulässig zu befinden, und in Ermangelung einer Rechtfertigung für ihre verspätete Vorlage gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung ebenfalls für unzulässig zu befinden.

41      Was drittens die neuen Dokumente betrifft, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Erwiderung auf die vom EUIPO anlässlich der prozessleitenden Maßnahmen zu den Akten gereichten neuen Dokumente vorgelegt hat, hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung beantragt, sie wegen ihrer verspäteten Einreichung für unzulässig zu erklären. Dagegen hat es die Zulässigkeit der bereits in der Akte vorhandenen Dokumente nicht in Abrede gestellt.

42      Das erste vom Kläger vorgelegte Dokument datiert vom 23. Juni 2016, betrifft die Anlage D.4 und umfasst ein Schreiben an den betroffenen Zeitbediensteten bezüglich der Verlängerung seines Zeitvertrags. Das zweite, in Erwiderung auf Anlage D.1 des EUIPO vorgelegte Dokument umfasst eine E‑Mail des Personalratsvorsitzenden Herrn S. vom 11. Oktober 2016 und Dokumente, die dieser E‑Mail beigefügt waren, darunter den Organisationsplan. Das dritte Dokument setzt sich zum einen aus einem Text über die Reorganisation des EUIPO mit Hyperlinks zur Entscheidung ADM-16-59, mit der die Entscheidung ADM-15-29 betreffend die interne Struktur des EUIPO geändert wurde, und zu dem sich daraus ergebenden Organisationsplan sowie zum anderen aus den beiden verlinkten Dokumenten selbst zusammen.

43      Nach Art. 85 der Verfahrensordnung können die Parteien zwar in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweisangebote für ihr Vorbringen vorlegen, doch lässt das Gericht die Vorlage von Beweisangeboten nach der Gegenerwiderung nur unter außergewöhnlichen Umständen zu, nämlich dann, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder wenn die Verspätung, mit der sein Gegner Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakte zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu vervollständigen (Urteile vom 8. Oktober 2008, Agrar‑Invest-Tatschl/Kommission, T‑51/07, EU:T:2008:420, Rn. 57, vom 24. November 2011, EFIM/Kommission, T‑296/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:693, Rn. 22, und vom 28. November 2013, Gaumina/EIGE, T‑424/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:617, Rn. 44).

44      Die Vorlage der Dokumente durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung ist folglich als Manifestation des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens in Erwiderung auf die vom EUIPO anlässlich der prozessleitenden Maßnahmen präsentierten Dokumente und Ausführungen anzusehen. Insoweit ist also das zweite Dokument, von dem oben in Rn. 42 die Rede ist, für zulässig zu erklären. Dagegen ist in Anbetracht der oben in Rn. 40 getroffenen Entscheidung, die vom EUIPO eingereichte Anlage D.4 für unzulässig zu befinden, die Erwiderung des Klägers auf diese Anlage vom Verfahren auszuschließen.

45      Was das dritte oben in Rn. 42 erwähnte Dokument betrifft, so ist die Entscheidung ADM-16-59, mit der die Entscheidung ADM-15-29 betreffend die interne Struktur des EUIPO geändert wurde, bereits der Klagebeantwortung als ein Teil der Anlage B.1 („Interne Struktur des [EUIPO] in 2014 und 2016“) beigefügt gewesen. Es handelt sich daher um einen bereits in der Akte vorhandenen Beweis, dessen Zulässigkeit vom EUIPO auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Was den Text über die Reorganisation des EUIPO mit den Hyperlinks zur Entscheidung ADM-16-59 und zu dem sich daraus ergebenden Organisationsplan sowie diesen Organisationsplan selbst anbelangt, so stimmen sie im Wesentlichen mit der vom EUIPO vorgelegten Anlage D.1 bzw. mit dem zweiten, vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Erwiderung auf diese Anlage eingereichten Dokument überein, die beide vorstehend bereits für zulässig erklärt worden sind (vgl. Rn. 40 und 44).

46      Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass erstens die schriftlichen Antworten des EUIPO auf die im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gestellten Fragen zur mündlichen Beantwortung in der Verhandlung, zweitens die Anlage D.4, die vom EUIPO zur Vervollständigung seiner Antwort auf eine der vom Gericht zur mündlichen Beantwortung in der Verhandlung gestellten Fragen eingereicht worden ist, und drittens das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Erwiderung auf diese Anlage D.4 vorgelegte Dokument unzulässig sind. Zulässig sind dagegen die Anlagen D.1 bis D.3, die vom EUIPO zur Substantiierung seiner Antworten auf die vom Gericht zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen vorgelegt worden sind, sowie zwei vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Dokumente, deren erstes in Erwiderung auf die Anlage D.1 eingereicht worden ist und deren zweites zum einen in dem Text über die Reorganisation des EUIPO mit den Hyperlinks zur Entscheidung ADM-16-59, mit der die Entscheidung ADM-15-29 betreffend die interne Struktur des EUIPO geändert wurde, und zu dem sich daraus ergebenden Organisationsplan sowie zum anderen in den beiden verlinkten Dokumenten selbst besteht.

B.      Zum ersten, auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klageantrag

47      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf vier Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts, zweitens eine rechtswidrige Umsetzung und einen Ermessensmissbrauch, drittens einen Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot jeder Diskriminierung wegen des Geschlechts und viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

48      Das Gericht erachtet es für sachdienlich, die beiden ersten für den Aufhebungsantrag vorgebrachten Klagegründe gemeinsam zu prüfen. Sie überschneiden sich nämlich insoweit, als der Kläger für sie die Argumente anführt, die mit dem Grund für seine Umsetzung zusammenhängen.

1.      Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts sowie rechtswidrige Umsetzung und Ermessensmissbrauch

49      Im Rahmen dieser ersten beiden Klagegründe macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der eigentliche Grund für seine Umsetzung von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ auf die Stelle eines Verwaltungsrats bei der Beobachtungsstelle habe in seiner Bestrafung gelegen. Er ist insoweit zum einen der Ansicht, dass eine solche Umsetzung ein Disziplinarverfahren vorausgesetzt hätte, das nicht stattgefunden habe, und zum anderen sieht er die Voraussetzungen für eine ordentliche Umsetzung als ebenfalls nicht erfüllt an.

50      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die angefochtene Entscheidung sei im dienstlichen Interesse und unter Berücksichtigung der Entsprechung der Dienstposten getroffen worden, so dass sie nicht als versteckte Disziplinarmaßnahme angesehen werden könne.

51      Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben über ein weites Ermessen, vorausgesetzt jedoch, dass diese Verwendung zum einen im dienstlichen Interesse und zum anderen unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgt (Urteile vom 23. März 1988, Hecq/Kommission, 19/87, EU:C:1988:165, Rn. 6, vom 22. Januar 1998, Costacurta/Kommission, T‑98/96, EU:T:1998:6, Rn. 36, und vom 26. November 2002, Cwik/Kommission, T‑103/01, EU:T:2002:284, Rn. 30).


52      Zu prüfen ist hier also, ob mit der angefochtenen Entscheidung den beiden vorstehend in Rn. 51 genannten Voraussetzungen genügt worden ist.

a)      Zum Bestehen eines dienstlichen Interesses

53      Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Entscheidungen über die Umsetzung eines Beamten oder Bediensteten, was die Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Beamten oder Bediensteten betrifft, in dem Sinne den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 des Statuts, dass die betreffende Umsetzung insbesondere nur im dienstlichen Interesse erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Der Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Statuts, wie er von der Rechtsprechung präzisiert worden ist, bezieht sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Organs im Allgemeinen und auf die spezifischen Anforderungen der zu besetzenden Planstelle im Besonderen (Urteil vom 18. April 1996, Kyrpitsis/WSA, T‑13/95, EU:T:1996:50, Rn. 51). Insoweit steht fest, dass die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals im Hinblick auf diese Aufgaben über ein weites Ermessen verfügen (Urteile vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, EU:C:1996:434, Rn. 40, und vom 25. Juli 2006, Fries Guggenheim/Cedefop, T‑373/04, EU:T:2006:224, Rn. 67).

55      In Anbetracht des weiten Ermessens der Organe bei der Bewertung des dienstlichen Interesses muss sich die vom Gericht vorzunehmende Kontrolle, ob die Voraussetzung in Bezug auf das dienstliche Interesse eingehalten wurde, außerdem auf die Frage beschränken, ob sich die Anstellungsbehörde innerhalb vernünftiger, nicht zu beanstandender Grenzen gehalten und von ihrem Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil vom 7. Februar 2007, Clotuche/Kommission, T‑339/03, EU:T:2007:36, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

57      Festzustellen ist hier, dass die angefochtene Entscheidung keinerlei Begründung hinsichtlich ihres Erlasses im dienstlichen Interesse enthält. Diese Rechtfertigung wird jedoch zum einen in zwei E‑Mails und einem Schreiben, die vom Exekutivdirektor unterzeichnet sind und dem Kläger nach der Besprechung vom 10. Oktober 2016 zugesandt wurden – darunter die Begleit-E‑Mail zur angefochtenen Entscheidung –, und zum anderen in der Antwort der Anstellungsbehörde vom 27. Februar 2017 auf die Beschwerde des Klägers angeführt.

58      Nach der Rechtsprechung ist in Anbetracht des evolutiven Charakters des vorgerichtlichen Verfahrens bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der beschwerenden ursprünglichen Handlung die Begründung, die in der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung enthalten ist, zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung auch für die ursprüngliche Handlung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 55 und 59). Außerdem können die Schriftstücke, mit denen die Entscheidung mitgeteilt wurde, und der dem betroffenen Beamten bekannte Kontext zur Begründung der angefochtenen Entscheidung dienen (vgl. Urteil vom 8. September 2017, Gillet/Kommission, T‑578/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:590, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Daher sind die Gründe zu berücksichtigen, die in den oben in Rn. 57 angeführten Schriftstücken ausgeführt sind und aus denen sich ergibt, dass das EUIPO die Entscheidung, den Kläger von der Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ auf die Stelle eines Verwaltungsrats bei der Beobachtungsstelle umzusetzen, aufgrund der Notwendigkeit für gerechtfertigt hält, die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ mit einer Person mit einem anderen Profil zu besetzen. Diese Rechtfertigung hänge mit Umständen in der Person des Klägers zusammen, nämlich seinen Fehlleistungen, die im Jahr 2016 festgestellt worden seien, und mit organisatorischen Umständen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, strukturelle Reformen, insbesondere der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, fortzuführen.

60      Der Kläger bestreitet, dass es vor seiner Umsetzung Beanstandungen seitens des EUIPO in Bezug auf seinen Managementstil und seine Leistungen gegeben habe.

61      Nach der Rechtsprechung kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Versäumnisse bei der Leitung einer Dienststelle, wenn sie erwiesen sind, dem guten Funktionieren der Dienststelle abträglich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, De Loecker/EAD, F‑78/13, EU:F:2014:246, Rn. 62 bis 64).

62      In Anbetracht des oben in Rn. 60 wiedergegebenen Vorbringens des Klägers und der vorstehend in Rn. 61 angeführten Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob die Aussagen des Klägers zutreffen.

1)      Zu den behaupteten Versäumnissen des Klägers bei der Leitung der Dienststelle

63      Aus der Akte ergibt sich, dass die Kritik, die das EUIPO gegenüber dem Kläger in Bezug auf die Leitung der Dienststelle äußerte, seine Leistungen als Direktor der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ betraf. Genauer ging es zum einen um einen Mangel an Transparenz seinerseits, was die Ergebnisse der Hauptabteilung anbelangt, und zum anderen um deren Produktivitätsprobleme.

i)      Zu dem behaupteten Mangel an Transparenz seitens des Klägers hinsichtlich der Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“

64      Zur Begründung seines Vorwurfs der mangelnden Transparenz seitens des Klägers hinsichtlich der Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ verwies das EUIPO darauf, dass in einigen Besprechungen im Jahr 2016, insbesondere auch in Anwesenheit anderer Direktoren des EUIPO, klar zur Sprache gekommen sei, dass es hinsichtlich der Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ an Transparenz mangele, da die Lage der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ in Bezug auf die Ergebnisse und die Produktivität sowie die Überwachung der Ein- und Ausgänge schwer durchschaubar gewesen sei. Außerdem wies das EUIPO darauf hin, dass der Exekutivdirektor und sein Kabinett wiederholt um mehr Informationen über die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ gebeten hätten. Die erteilten Auskünfte seien aber nicht klar gewesen, sondern bruchstückhaft und auf unterschiedliche Parameter gestützt, wobei der Kläger stets geantwortet habe, dass die Überwachung der Akten und der Verfahren in Sachen des geistigen Eigentums „unter Kontrolle“ sei.

65      Aus der Akte ergibt sich hier, dass der Kläger im Jahr 2016 als Direktor der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ regelmäßig über die Leistungen dieser Hauptabteilung Bericht erstattete.

66      Erstens unterbreitete er nämlich in seinem Bericht vom 23. November 2015, mit dem der Bedarf der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ im Hinblick auf die Wahrung von Fristen für die Vorbereitung von Entscheidungen ermittelt werden sollte, eine Simulation der Auswirkung des Personalabbaus auf die Tätigkeiten seiner Hauptabteilung.

67      Zweitens legte der Kläger am 18. März 2016 einen wöchentlichen Lagebericht über die Leistungen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ für das erste Quartal 2016 vor. Dieser enthielt nähere Informationen dazu, wie sich zu jener Zeit die Lage in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ bezüglich u. a. der Rückstände bei den Widerspruchs- und den Nichtigkeitsverfahren sowie beim Erlass von Entscheidungen auf diesen Gebieten, bezüglich der Produktivität und der Qualität dieser Verfahren sowie bezüglich der Neuorganisation der Arbeitsabläufe darstellte.

68      Drittens legte der Kläger am 6. Mai 2016 einen Vermerk an den Exekutivdirektor betreffend eine Analyse der Leistung der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ für die Jahre 2013 bis 2017 vor, mit dem für das Jahr 2016 und darüber hinaus der Gesamtpersonalbedarf für diese Hauptabteilung festgestellt werden sollte. Dieser Vermerk enthält Informationen zum Anstieg der Zahl der beim EUIPO eingegangenen Unionsmarkenanmeldungen in den vorangegangenen Jahren (Teil I), zu den Leistungen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ in den Bereichen Verfahren und Entscheidungen im Zeitraum 2013 bis 2016 (Teil II) und zum künftigen Personalbedarf in diesen Bereichen für das restliche Jahr 2016 und für das Jahr 2017 (Teil III).

69      Viertens gab der Kläger schließlich am 1. Juli 2016 einen neuen Wochenbericht zu den Leistungen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ ab, der Informationen zu den Tätigkeiten dieser Hauptabteilung, zum Personalbestand, zur wochenweisen Entwicklung aller Tätigkeiten dieser Hauptabteilung und zu den Prioritäten der für die Leistung zuständigen Gruppe („Performance Group“) dieser Hauptabteilung enthielt.

70      Das EUIPO hat weder präzisiert, in welchen Besprechungen genau es einen Transparenzmangel in Bezug auf die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zur Sprache brachte, noch, wann im Jahr 2016 diese Besprechungen stattfanden. Es hat auch keine Dokumente, wie z. B. Protokolle dieser Besprechungen, eingereicht, die sein Vorbringen zu einem angeblichen Mangel an Transparenz seitens des Klägers in Bezug auf die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ bestätigen würden. Genauer enthält die Akte keinerlei Information, die zum Beleg des Vorbringens des EUIPO eingereicht worden wäre, dass der Exekutivdirektor und sein Kabinett wiederholt um mehr Informationen über die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ gebeten hätten. In der Akte findet sich auch nichts, was den Vorwurf des EUIPO erhärten würde, dass die vom Kläger erteilten Auskünfte bruchstückhaft und auf unterschiedliche Parameter gestützt gewesen seien.

71      Nach alledem ist die Begründung der Umsetzung des Klägers mit einem Mangel an Transparenz seinerseits in Bezug auf die Ergebnisse seiner Hauptabteilung nicht stichhaltig.

ii)    Zu den etwaigen Produktivitätsproblemen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“

72      Das EUIPO macht geltend, dem Exekutivdirektor sei Mitte 2016 bewusst geworden, dass die Lage in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nicht unter Kontrolle sei und dass die vom Kläger übermittelten Ergebnisse unvollständig seien.

73      Zur angeblichen Unvollständigkeit der Ergebnisse, die der Kläger dem Exekutivdirektor bezüglich der Lage in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ übermittelte, ist oben in Rn. 70 festgestellt worden, dass die Akte nichts enthält, was belegen würde, dass die Informationen über die Leistungen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ im Jahr 2016 unzureichend und ungenau gewesen wären. Folglich ist diese Begründung als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

74      Was den Umstand betrifft, dass dem Exekutivdirektor erst Mitte 2016 bewusst geworden sein soll, dass die Lage in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nicht unter Kontrolle sei, ergibt sich allerdings aus der Akte, dass der Kläger den Exekutivdirektor bereits seit Ende 2015 zum einen auf die etwaigen Produktivitätsprobleme und daraus resultierende mögliche Rückstände in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ sowie zum anderen auf die Gründe dafür hingewiesen hatte.

75      Erstens nämlich hatte der Kläger in dem Bericht vom 23. November 2015, mit dem er eine Simulation der Auswirkung des Personalabbaus auf die Tätigkeiten der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ unterbreitete, zunächst die Leistungsergebnisse dieser Hauptabteilung und dann drei mögliche Leistungsszenarien für die Zukunft mit einer Bandbreite von pessimistisch bis optimistisch dargestellt.

76      Zweitens wies der Kläger ausweislich eines von ihm am 18. März 2016 vorgelegten wöchentlichen Lageberichts über die Leistungen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ für das erste Quartal 2016 darauf hin, dass die Neuanmeldungen das Arbeitsprogramm in allen Kerngeschäftsfeldern des EUIPO erheblich überschritten. Er gab ferner an, dass die Rückstände noch unter Kontrolle seien. Nach seinen Ausführungen war dies der Aufstockung des in Verfahrensangelegenheiten tätigen Personals geschuldet. Das neue Personal sei jedoch angeworben worden, um erfahrene Kollegen im Wege der Binnenmobilität zu ersetzen, und müsse noch auf Entscheidungsaufgaben vorbereitet werden, um die Lücke zu füllen, die diese erfahrenen Kollegen hinterlassen hätten. Weiter geht aus demselben Dokument hervor, dass die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ begonnen hatte, die Neuorganisation zu nutzen, bei der Teamleiter und Referenzpersonen mit horizontalen Aufgaben für Produktionstätigkeiten abgestellt werden.

77      Drittens wies der Kläger in seinem Vermerk an den Exekutivdirektor vom 6. Mai 2016 betreffend eine Analyse der Leistung der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ für die Jahre 2013 bis 2017 darauf hin, dass das EUIPO in den vorangegangenen Jahren einen erheblichen Anstieg von Unionsmarkenanmeldungen zu verzeichnen gehabt habe. Was insbesondere die Ergebnisse im Bereich der Widerspruchsentscheidungen anbelangt, erläuterte der Kläger, dass in diesem Bereich Personal in nicht unerheblichem Maße, in Höhe von fast 23 %, abgebaut worden sei und dass für die Ausbildung neuen Personals sechs Monate in Verfahrensangelegenheiten und zwei Jahre in Entscheidungsangelegenheiten erforderlich seien, um die Schnelligkeit und Qualität zu erreichen, die in diesen Bereichen benötigt würden. Dementsprechend schlug der Kläger eine Personalaufstockung um 38 Personen vor, damit das EUIPO Verfahrensangelegenheiten innerhalb von zwei Wochen erledigen und Entscheidungen innerhalb von acht Wochen treffen könne.

78      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kläger seit Beginn des Jahres 2016 beständig zwei Hauptgründe für die insbesondere im Bereich der Widerspruchsentscheidungen aufgelaufenen Rückstände angeführt hatte. Es handelt sich erstens um den Anstieg der beim EUIPO eingereichten Unionsmarkenanmeldungen und zweitens um den Wechsel von erfahrenem Personal in andere Dienststellen des EUIPO sowie um die Ersetzung dieses erfahrenen Personals durch neues Personal, bei dem Ausbildungsbedarf bestand, um sowohl in Verfahrensangelegenheiten als auch in Entscheidungsangelegenheiten einsetzbar zu sein.

79      Daraus folgt, dass die Behauptung des EUIPO, dass sich der Kläger auf den Hinweis beschränkt habe, dass die Lage hinsichtlich der bei den Entscheidungen aufgelaufenen Rückstände unter Kontrolle sei, nicht begründet ist.

80      Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das EUIPO dem Umstand Rechnung getragen hätte, dass die Produktivitätsprobleme der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ ihre Ursache zumindest zum Teil in nicht in der Person des Klägers liegenden Umständen hatten.

81      Das Vorbringen des EUIPO vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

82      Das EUIPO bringt zum einen vor, der Kläger trage eine erhebliche Mitverantwortlichkeit für den Personalmangel des EUIPO zwischen Ende 2015 und Mitte 2016 und für die Unmöglichkeit, den Personalbedarf durch Zeitarbeitskräfte zu decken, denn er habe es als damaliger Direktor für Personal des EUIPO versäumt, rechtzeitig die Veröffentlichung eines Ausschreibungsverfahrens einzuleiten, um ein Zeitarbeitsunternehmen auszuwählen und so den entsprechenden Bedarf des EUIPO zu decken.

83      Es ist jedoch festzustellen, dass es im vorliegenden Fall um die Umsetzung des Klägers in seiner Eigenschaft als Direktor der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ und nicht als Direktor der Hauptabteilung „Personal“ des EUIPO geht. Das betreffende Vorbringen ist daher als für die Zwecke des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant zurückzuweisen.

84      Zum anderen tritt das EUIPO dem Vorbringen des Klägers entgegen, wonach es Sache des Exekutivdirektors gewesen sei, Fragen nach dem Stand der Dinge in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu stellen, nachdem er die vom Kläger übermittelten Informationen zu den Folgen eines Abzugs von Personal in dem betreffenden Bereich erhalten habe. Das EUIPO beruft sich hierfür auf Art. 21 Abs. 1 des Statuts, nach dem der Beamte ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen hat und für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich ist.

85      Dieses Vorbringen ist als unbegründet zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall kann nämlich nicht angenommen werden, dass der Kläger mit der regelmäßigen Berichterstattung an den Exekutivdirektor über die Lage der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ im Jahr 2016 und mit dem Ansprechen der Gründe für diese Lage in den betreffenden Berichten (vgl. oben, Rn. 65 und 74) seine Rolle als Beamter missachtet hat, indem er seinen Vorgesetzten nicht unterstützt oder beraten hätte.


86      Zu prüfen ist noch, ob die Begründung mit den organisatorischen Umständen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, strukturelle Reformen, insbesondere der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, fortzuführen, die Umsetzung des Klägers auf eine andere Stelle im dienstlichen Interesse rechtfertigen konnte.

2)      Zu den organisatorischen Umständen

87      Der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Februar 2017, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, ist zu entnehmen, dass mit seiner Umsetzung bezweckt wurde, die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ nicht nur wegen der vom Exekutivdirektor im Jahr 2016 angeblich festgestellten Fehlleistungen des Klägers, die nicht nachgewiesen worden sind (vgl. oben, Rn. 71 und 79), sondern auch wegen der Notwendigkeit der Fortführung struktureller Reformen, insbesondere dieser Hauptabteilung, mit einer Person mit einem anderen Profil zu besetzen.

88      Hierzu ergibt sich aus der Akte, dass die Hauptabteilung „Kerngeschäft“, die größte Hauptabteilung des EUIPO mit ungefähr 300 Mitarbeitern, im Jahr 2016 einen Produktivitätsrückgang im Kontext eines strukturellen Anstiegs des von ihr zu bearbeitenden Aktenvolumens verzeichnete und dass die am 11. Oktober 2016 eingeführte Reorganisation in der Tat den Schwerpunkt auf die „digitale Transformation“ setzte. Aus der E‑Mail vom 10. Oktober 2016 und dem Schreiben des Exekutivdirektors vom 13. Oktober 2016 ergibt sich nämlich, dass nach dem Inkrafttreten der Legislativreform und des Strategieplans 2020, die als entscheidende Faktoren bei der Konsolidierung der im Gang befindlichen Reorganisation dargestellt wurden, die enge Zusammenarbeit der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ mit der Hauptabteilung „Kundendienstleistungen“ und mit der neu gegründeten Hauptabteilung „Digitale Transformation“ geeignet war, Schlüsselwirkung für die künftige Verbesserung der Qualität und der Leistung innerhalb des EUIPO zu haben, was vom Kläger nicht bestritten wird.

89      Die in Rede stehende Reorganisation der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ beruht somit auf objektiven Gesichtspunkten, die mit dem Interesse des EUIPO in Verbindung stehen, im Kontext einer insbesondere durch die Änderung des Legislativrahmens und das Ziel der digitalen Transformation bedingten umfassenden organisatorischen Reform den ständigen Anstieg der Arbeitslast in seiner Kerntätigkeit zu bewältigen und die Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ zu verbessern.

90      Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht, dass es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten Meinungsverschiedenheiten gab. So beanstandete er seine Beurteilungen für die Jahre 2014 und 2015, weil er seine Beurteilung durch den Exekutivdirektor für zutiefst enttäuschend und ungerecht hielt und der Ansicht war, dass dieser bei der Beurteilung der Leistung der Direktoren der Diskriminierung und Vetternwirtschaft Tür und Tor geöffnet habe. Er widersetzte sich ferner im Juni 2016 der Ablehnung der Verlängerung eines Zeitbedienstetenvertrags, weil er der Ansicht war, er sei aufgefordert worden, das Verfahren zu manipulieren, während er nur gebeten worden war, objektive und konkrete Anhaltspunkte zu nennen, die den Antrag auf Vertragsverlängerung hätten rechtfertigen können. Im September 2016 sprach er sich überdies vehement gegen die Teilnahme des Exekutivdirektors am Projekt „Peer review“ aus. Schließlich widersprach er im Oktober 2016 im Rahmen der Debatte über die Reorganisation des EUIPO der Initiative des Exekutivdirektors, die Zahl der stellvertretenden Direktoren in der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ von vier auf drei zu verringern.

91      Gesetzt den Fall, dass es sich dabei um rein berufliche Meinungsverschiedenheiten gehandelt haben mag, waren sie doch von einer kategorischen Natur, aufgrund deren die Anstellungsbehörde zu der Ansicht gelangen konnte, dass es anlässlich der Umstrukturierung, von der man sich eine Verbesserung der Qualität und der Leistung des EUIPO erwartete, nicht zweckdienlich war, den Kläger auf seinem Manangementposten an der Spitze der Hauptabteilung „Kerngeschäft“, der größten des EUIPO, zu belassen.

92      Folglich ist anzuerkennen, dass der Exekutivdirektor, da die oben in Rn. 88 angeführten organisatorischen Umstände in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reorganisation des EUIPO stehen, die angefochtene Entscheidung auf diese Umstände stützen konnte, um den Kläger im dienstlichen Interesse auf eine andere Stelle umzusetzen. Nach der Rechtsprechung darf nämlich ein Organ in Ausübung des weiten Ermessens, über das es bei der Organisation seiner Dienststellen verfügt, zu der Beurteilung gelangen, dass das dienstliche Interesse die Umsetzung eines Beamten rechtfertigt, die im operativen Rahmen einer Neuorganisation seiner Verwaltungsstrukturen beschlossen wird (Urteil vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM, T‑76/03, EU:T:2004:319, Rn. 75; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2002, Fronia/Kommission, T‑51/01, EU:T:2002:99, Rn. 55).

3)      Schlussfolgerung zum dienstlichen Interesse

93      In den Rn. 71 und 79 des vorliegenden Urteils ist befunden worden, dass die Begründung mit den angeblich vom Exekutivdirektor im Jahr 2016 festgestellten Fehlleistungen des Klägers nicht stichhaltig ist. In Rn. 92 des vorliegenden Urteils ist jedoch befunden worden, dass die Begründung mit den organisatorischen Umständen die Umsetzung des Klägers auf eine andere Stelle im dienstlichen Interesse rechtfertigen konnte. Werden für eine streitige Handlung mehrere Gründe angegeben, kann nach der Rechtsprechung selbst ein sachlich falscher Grund nicht zur Nichtigerklärung oder Aufhebung dieser Handlung führen, wenn die übrigen Gründe für sich genommen eine ausreichende Begründung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 162). Das ist hier der Fall.

94      Unter diesen Umständen ist noch zu prüfen, ob bei der Umsetzung des Klägers die Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Dienstposten beachtet wurde.

b)      Zur Gleichwertigkeit der Dienstposten

95      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger gemäß dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung seine Besoldungsgruppe und seine Dienstaltersstufe, d. h. Besoldungsgruppe 12 und Dienstaltersstufe 2, nach seiner Umsetzung behalten hat.

96      Der Kläger macht jedoch geltend, die Zuweisung in die neue Tätigkeit in der Beobachtungsstelle stelle eine Verringerung seiner Aufgaben und seines Verantwortungsniveaus dar und seine Umsetzung schränke seine statutarischen Rechte ein.

97      Nach der Rechtsprechung erfordert im Fall der Änderung der dem Beamten zugewiesenen Aufgaben der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, der insbesondere in Art. 7 des Statuts zum Ausdruck gelangt, einen Vergleich zwischen den gegenwärtigen Aufgaben und der gegenwärtigen Besoldungsgruppe des Beamten und nicht zwischen seinen gegenwärtigen und seinen früheren Aufgaben. Daher steht der Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten nicht einer Entscheidung entgegen, die die Zuweisung neuer Aufgaben mit sich bringt, die sich zwar von den früher ausgeübten unterscheiden und vom Betroffenen als Verringerung seiner Aufgaben empfunden werden, aber gleichwohl mit dem seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten in Einklang stehen. Eine tatsächliche Verringerung der Aufgaben eines Beamten verstößt daher nur dann gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten, wenn seine neuen Aufgaben unter Berücksichtigung ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs insgesamt eindeutig hinter denen zurückbleiben, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entsprechen. Schließlich haben Beamte nach dem Statut, auch wenn dieses ihnen die erlangte Besoldungsgruppe und einen ihr entsprechenden Dienstposten gewährleisten soll, keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten. Die Anstellungsbehörde bleibt vielmehr im Gegenteil befugt, die Beamten im dienstlichen Interesse in die verschiedenen ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten einzuweisen. Im Übrigen hat die Verwaltung zwar jedes Interesse daran, die Beamten nach Maßgabe ihrer spezifischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Präferenzen zu verwenden, doch kann einem Beamten nicht das Recht zuerkannt werden, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder beizubehalten oder jede andere zu seiner Grundamtsbezeichnung gehörende Tätigkeit abzulehnen (vgl. Urteil vom 19. Juni 2014, BN/Parlament, F‑157/12, EU:F:2014:164, Rn. 55 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Aus der Akte ergibt sich, dass der Kläger den Vorschlag ablehnte, ihn von der Stelle des Direktors auf die Stelle des stellvertretenden Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ umzusetzen, wodurch er in einer Managementfunktion verblieben wäre.

99      Aus der Übersicht über die Funktionsbezeichnungen in Anhang I Abschnitt A des Statuts, von der in Art. 5 des Statuts die Rede ist, ist ersichtlich, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe AD 12 entweder die Stelle eines Verwaltungsrats oder die Stelle eines Referatsleiters (oder gleichwertige Funktion) bekleiden kann.

100    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit der E‑Mail des Exekutivdirektors vom 13. Oktober 2016, dass der Kläger als unmittelbar seinem Direktor unterstellter „Senior Expert“ der Besoldungsgruppe AD 12 in die Beobachtungsstelle umgesetzt wurde. Es steht fest, dass der Kläger nach seiner Umsetzung in der Beobachtungsstelle mit einer Studie über die Gerichtsbarkeiten im Bereich des geistigen Eigentums und mit dem Projekt betreffend die Angelegenheiten der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) betraut war.

101    Außerdem geht aus der vom EUIPO in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts vorgelegten Stellenprofilbeschreibung des EUIPO in ihrer ab dem 16. Dezember 2015 geltenden Fassung hervor, dass die Stelle eines „Senior Legal Expert“ den Besoldungsgruppen AD 11-12 entspricht und dass es zu den stellentypischen Aufgaben gehört, Strategien und Politiken zur Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums zu entwickeln und Rechtspraktiken – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Unionsorganen und nationalen Stellen – zusammenzuführen, was den Aufgaben entspricht, die dem Kläger nach seiner Umsetzung übertragen wurden (vgl. oben, Rn. 100). Zudem zeigt diese Stellenprofilbeschreibung, dass der nunmehr vom Kläger in der Beobachtungsstelle bekleidete Dienstposten „Senior Legal Expert“ immer noch als Bestandteil der Kerntätigkeiten des EUIPO angesehen wird. Im Übrigen entsprachen die Aufgaben eines „Senior Legal Expert“ der Ausbildung des Klägers als Jurist und seiner Erfahrung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

102    Wie sich aus der oben in Rn. 97 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist es nicht angezeigt, die gegenwärtig vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben mit denjenigen zu vergleichen, die er auf seiner alten Stelle als Hauptabteilungsdirektor wahrnahm. Dass der Kläger auf seiner alten Stelle Führungsverantwortung innehatte, steht daher nicht der Möglichkeit seiner Umsetzung auf eine Stelle entgegen, auf der ihm keine Managementverantwortung mehr zukommt.

103    Ferner ist zum Vorbringen des Klägers, dass seine Umsetzung auf einen Dienstposten ohne Managementfunktion seine Karriereaussichten beeinträchtige, weil eine Beförderung über die Besoldungsgruppe AD 12 hinaus grundsätzlich der Laufbahngruppe „Referatsleiter (oder gleichwertige Funktion)“ vorbehalten sei, darauf hinzuweisen, dass Art. 7 des Statuts Umsetzungen nicht von einem Vergleich der Beförderungsmöglichkeiten auf der alten und auf der neuen Stelle abhängig macht.

104    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Behauptung des Klägers, bei der angefochtenen Entscheidung sei nicht auf die Gleichwertigkeit der Dienstposten geachtet worden, nicht begründet.

105    Da mit der angefochtenen Entscheidung weder die Gleichwertigkeit der Dienstposten außer Acht gelassen noch das dienstliche Interesse missachtet wurde, kann der Kläger dem EUIPO folglich nicht vorwerfen, kein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet zu haben (Urteil vom 8. Mai 2008, Kerstens/Kommission, F‑119/06, EU:F:2008:54, Rn. 103).

106    Da sich aus den Rn. 92, 93 und 104 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die angefochtene Entscheidung im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erlassen wurde, sind somit die ersten beiden Klagegründe zurückzuweisen.

2.      Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts

107    Der Kläger trägt vor, seine Umsetzung, die eine Erhöhung der Frauenquote im Management des EUIPO zum Ziel gehabt habe, stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, die sich nicht mit allgemeinpolitischen Erwägungen rechtfertigen lasse.

108    In der Besprechung vom 10. Oktober 2016 sei die Frauenförderung als einer der maßgeblichen Gründe für seine Umsetzung genannt worden. Ferner habe der Exekutivdirektor die Frauenförderung in seinem Blog als entscheidenden Punkt genannt, um die „Reorganisation“ des EUIPO vor dem Personal zu rechtfertigen. Erst in der Antwort auf seine Beschwerde erscheine die Frauenförderung im Management nunmehr als Nebenerscheinung seiner Umsetzung.

109    Eine positive Diskriminierung möge bei gleicher Qualifikation zulässig sein, was aber eine Bewerbung um eine offene Planstelle voraussetze. Im vorliegenden Fall habe es jedoch zum einen keine offene Planstelle gegeben, und zum anderen sei seine Nachfolgerin offensichtlich nicht gleichwertig qualifiziert.

110    Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

a)      Zur Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot

111    Da das EUIPO die Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot in Abrede stellt, ist zunächst zu prüfen, ob diese Rüge den Vorgaben des Art. 76 der Verfahrensordnung genügt.

112    Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Grund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloße abstrakte Nennung den Vorgaben der Verfahrensordnung nicht entspricht. Entsprechende Anforderungen sind an eine für einen Klagegrund vorgebrachte Rüge zu stellen (Urteil vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T‑352/94, EU:T:1998:103, Rn. 333).

113    Im vorliegenden Fall ist mit dem EUIPO festzustellen, dass die Klageschrift, obwohl mit der fraglichen Rüge ausdrücklich auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot abgestellt wird, keinerlei Vorbringen enthält, um darzutun, inwieweit das EUIPO gegen dieses Verbot verstoßen hätte. Außerdem ist der Klagebeantwortung des EUIPO zu entnehmen, dass es in dieser Hinsicht seine Verteidigung nicht vorbereiten konnte.

114    Auf die Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, sich zu den Zweifeln des EUIPO an der Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot zu äußern, hat sich der Kläger mit einem Verweis auf die Rn. 92 ff. der Klageschrift begnügt, wo sich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts finde, der aus Anlage A.13 und Rn. 31 der Klageschrift hervorgehe. All das in der Zusammenschau enthalte die Ausführung dieser Rüge. Es ist jedoch festzustellen, dass in Rn. 92 der Klageschrift nur die ständige Rechtsprechung zum Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen angeführt wird, ohne dass erläutert würde, wie diese Rechtsprechung zur Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot passt. Was die Rn. 93 bis 97 der Klageschrift betrifft, so beziehen sie sich nur auf die auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts gestützte Rüge.

115    Da also aus der Klageschrift nicht eindeutig hervorgeht, was der Kläger mit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot geltend machen wollte, ist diese Rüge für unzulässig zu erklären, da sie nicht den Mindestanforderungen an die Zulässigkeit, wie sie oben in Rn. 112 in Erinnerung gerufen worden sind, genügt.

b)      Zur Rüge, die auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts gestützt wird

116    Aus der Akte ergibt sich zum einen, dass der Exekutivdirektor in seiner E‑Mail vom 10. Oktober 2016 angab, dass eine Politik der Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern zwar eine wichtige Zielsetzung sei, es sich dabei aber nicht um den einzigen Faktor handle, der bei der Ernennung des neuen Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ Berücksichtigung finden werde. Er stellte insoweit klar, dass „maßgeblich“ die Fähigkeiten und die Qualifikation zu berücksichtigen seien. Zum anderen führte die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort auf die Beschwerde des Klägers aus, dass der Exekutivdirektor schlicht die Gelegenheit der Reorganisation genutzt habe, um die Strategie des EUIPO in Bezug auf die Politik der Geschlechtergleichstellung besser umzusetzen.

117    Da jedoch die Begründung mit den Fähigkeiten und der Qualifikation des Klägers sowie mit der Reorganisation des EUIPO für sich allein die angefochtene Entscheidung rechtfertigen kann, kann die Rüge der Rechtswidrigkeit der Begründung mit der Förderung der Gleichheit von Männern und Frauen, die zudem offensichtlich der Vollständigkeit halber erhoben wird, nur verworfen werden.

118    Daher ist die auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts gestützte Rüge zurückzuweisen, und der dritte Klagegrund ist demzufolge zu verwerfen.

3.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

119    Der Kläger macht geltend, seine Umsetzung auf die nicht zur Laufbahngruppe „Referatsleiter (oder gleichwertige Funktion)“ gehörende technische Stelle eines Verwaltungsrats bzw. auf eine Stelle ohne entsprechende Beförderungsmöglichkeit stelle eine Maßnahme dar, die im Hinblick auf das Ziel, Frauen in Managementpositionen zu fördern oder das EUIPO aus anderen Gründen zu reorganisieren, unverhältnismäßig sei.

120    Eine Umsetzung als Strafmaßnahme, verbunden mit einer Einschränkung statutarischer Rechte, stelle nach der Disziplinarregelung des Statuts die Disziplinarmaßnahme mit der höchsten Eingriffsintensität dar. Nur eine besonders gravierende Verletzung der Dienstpflichten hätte den Schluss zulassen können, dass eine so schwere Sanktion verhältnismäßig sei.

121    Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

122    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil vom 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, EU:T:1993:89, Rn. 111). Das Gericht muss sich aber nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weiten Ermessens der Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals auf die Prüfung beschränken, ob die erlassene Maßnahme nicht offensichtlich ungeeignet für den verfolgten Zweck ist (Urteil vom 13. November 2014, De Loecker/EAD, F‑78/13, EU:F:2014:246, Rn. 79).

123    Da sich aus den Rn. 92, 93 und 104 des vorliegenden Urteils ergibt, dass die Umsetzung des Klägers im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erfolgte, ist sie nicht offensichtlich ungeeignet für den Zweck, die Stelle des Direktors der Hauptabteilung „Kerngeschäft“ mit einer Person mit einem anderen Profil zu besetzen, um strukturelle Reformen, insbesondere dieser Hauptabteilung, fortzuführen. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht als Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger angesehen werden. Im Übrigen kann der Kläger dieser Entscheidung trotz der Nachteile und Beschränkungen, die sie für ihn mit sich bringen konnte – wie die „Entfernung“ aus der Laufbahngruppe „Referatsleiter (oder gleichwertige Funktion)“ –, nicht sein persönliches Interesse entgegenhalten.

124    Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

125    Infolgedessen ist der erste Klageantrag insgesamt zurückzuweisen.

C.      Zum zweiten, auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gerichteten Klageantrag

126    Der Kläger bringt für seinen zweiten Klageantrag, mit dem er Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens begehrt, einen einzigen Klagegrund vor, den er auf einen Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, auf einen Angriff auf seine körperliche und psychische Unversehrtheit sowie auf Mobbing stützt.

127    Im Rahmen dieser Rügen beanstandet er verschiedene Verhaltensweisen der Leitung des EUIPO. Dabei handelt es sich erstens um die fehlende Kritik an seinen Leistungen vor seiner Umsetzung, zweitens um die überfallartige Ankündigung seiner „Absetzung“, drittens um die Veröffentlichung seiner „Herabstufung“ vor den Augen des gesamten Personals des EUIPO sowie aller externen Nutzer des Europäischen Marken- und Geschmacksmustersystems noch vor seiner „Versetzung“, viertens um die eine Woche lang unterbliebene Information über seine neue Verwendung, fünftens um den Umstand, ihm auf seiner neuen Stelle keine interessante Tätigkeit und Karriereperspektive geboten zu haben, und sechstens um Mobbing sowohl durch die vorstehend genannten Verhaltensweisen und eine Äußerung des Direktors der Beobachtungsstelle als auch durch die Umsetzungsmaßnahme als solche.

128    In Anbetracht der erhobenen Rügen hält es das Gericht für erforderlich, ihre Zulässigkeit zu prüfen. Da nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts zwingenden Rechts sind, kommt es dem Unionsrichter erforderlichenfalls zu, sie von Amts wegen zu prüfen. Es ist somit allein Sache des Gerichts, unabhängig von den Äußerungen der Parteien in die Prüfung einzutreten, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des in Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens beachtet wurden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. August 1998, Collins/Ausschuss der Regionen, T‑132/97, EU:T:1998:193, Rn. 12 und 13 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 5. Dezember 2002, Hoyer/Kommission, T‑209/99, EU:T:2002:296, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vor dem Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des vorgerichtlichen Verfahrens und die Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen voraus (Urteile vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, EU:T:2004:207, Rn. 125, und vom 9. Januar 2007, Van Neyghem/Ausschuss der Regionen, T‑288/04, EU:T:2007:1, Rn. 53).

130    Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht die Parteien gebeten, zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags Stellung zu nehmen, der auf einen angeblichen Verstoß gegen das Recht auf gute Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht, auf einen Angriff auf die körperliche und psychische Unversehrtheit des Klägers sowie auf Mobbing gestützt wird. Nach Aussage des Klägers ist der Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in der angefochtenen Entscheidung begründet. Hinsichtlich des Mobbings handle es sich um einen Sekundäranspruch, doch gebe es keine Maßnahmen zum Schutz des Personals, in deren Rahmen die Handlungen der Leitung des EUIPO unabhängig vom Exekutivdirektor und der Personalchefin untersucht werden könnten.

131    Das EUIPO spricht sich für die Zurückweisung des in Rede stehenden Schadensersatzantrags als unzulässig aus, weil das vorgerichtliche Verfahren nicht befolgt worden sei.

132    Das vom Statut verlangte vorgerichtliche Verfahren ist unterschiedlich, je nachdem, ob der vom Beamten beanstandete auslösende Umstand eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts darstellt oder nicht (Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T‑54/92, EU:T:1994:283, Rn. 51).

133    Will der Beamte eine ihn beschwerende Maßnahme anfechten, muss er sich grundsätzlich unmittelbar mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden und später beim Gericht Klage erheben, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist (Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T‑54/92, EU:T:1994:283, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beamte mit derselben Klage auch den Ersatz des Schadens verlangen, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der betreffenden beschwerenden Maßnahme steht, ohne insoweit ein gesondertes vorgerichtliches Verfahren einleiten zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 und T‑377/94, EU:T:1996:193, Rn. 148; vgl. auch Urteil vom 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, EU:T:1997:169, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Ist dagegen der vom Beamten beanstandete Umstand keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts, so kann der Beamte das Verfahren nur dadurch einleiten, dass er bei der Anstellungsbehörde einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts stellt, dessen etwaige Ablehnung dann eine ihn beschwerende Entscheidung darstellt, gegen die er wiederum eine Beschwerde einlegen kann. Die Entscheidung über diese Beschwerde kann gegebenenfalls Gegenstand einer Anfechtungs- oder Schadensersatzklage sein (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T‑54/92, EU:T:1994:283, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Folglich muss ein Beamter, wenn er Ersatz eines Schadens verlangt, den er erlitten zu haben meint, ohne dass eine beschwerende Maßnahme vorliegt, grundsätzlich das vorgerichtliche Verfahren befolgen, das zwei Stufen umfasst, nämlich zunächst einen Antrag und danach eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 1 und 2 des Statuts (Urteil vom 1. Dezember 1994, Schneider/Kommission, T‑54/92, EU:T:1994:283, Rn. 54).

136    Die oben in Rn. 127 angesprochenen Rügen mit Ausnahme derjenigen, dass die Umsetzung als solche den Tatbestand des Mobbings erfülle, haben aber ihre Ursache nicht in der angefochtenen Entscheidung, sondern im Verhalten der Leitung des EUIPO, das keinen Entscheidungscharakter hat. Von diesen Rügen kann nicht angenommen werden, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung stehen.

137    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es dem Kläger, um den Ersatz des angeblich aufgrund des Verhaltens der Leitung des EUIPO erlittenen Schadens zu verfolgen, oblag, einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu stellen und sodann, im Fall der Ablehnung, Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts einzulegen.

138    Der Kläger berief sich hier in seiner am 30. Oktober 2016 eingelegten Beschwerde auf die Beschwerdepunkte, die oben in Rn. 136 als Verhalten qualifiziert worden sind, von dem er der Auffassung war, dass ihm dadurch der immaterielle und materielle Schaden entstanden sei, dessen Ersatz er begehrte. Gemäß der oben in den Rn. 132 bis 135 angeführten Rechtsprechung ist darin ein Antrag im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu sehen, der mit der die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Februar 2017 ausdrücklich abgelehnt wurde. Es ist aber unstreitig, dass der Kläger gegen diese Ablehnung keine Beschwerde eingelegt, sondern unmittelbar die vorliegende Klage erhoben hat.

139    Unter diesen Umständen ist der Schadensersatzantrag, der auf die Beschwerdepunkte gestützt wird, die oben in Rn. 136 als Verhalten qualifiziert worden sind, als unzulässig zurückzuweisen, da der Kläger vor der Erhebung der vorliegenden Klage nicht das zweistufige vorgerichtliche Verfahren befolgt hat.

140    Was die Behauptung des Klägers betrifft, seine Umsetzung erfülle als solche den Tatbestand des Mobbings, ist daran zu erinnern, dass, wie oben in den Rn. 92, 93 und 104 befunden worden ist, die angefochtene Entscheidung im dienstlichen Interesse und unter Beachtung der Gleichwertigkeit der Dienstposten erlassen wurde. Unter diesen Umständen ist in der Umsetzung des Klägers kein Mobbing zu erkennen. Soweit im Übrigen das Gericht im vorliegenden Fall nur die Umsetzung des Klägers berücksichtigen kann, kann mit ihr allein nicht der Nachweis von Mobbing erbracht werden, für das nach der Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ein Bündel von Verhaltensweisen Voraussetzung ist.

141    Folglich ist der zweite, auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gerichtete Klageantrag als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

142    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

143    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

144    Da der Kläger im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Ralph Pethke trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Kanninen

Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. März 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


Inhalt


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Verfahren und Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zur Zulässigkeit der im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente

B. Zum ersten, auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klageantrag

1. Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Vorschriften der Disziplinarordnung des Statuts sowie rechtswidrige Umsetzung und Ermessensmissbrauch

a) Zum Bestehen eines dienstlichen Interesses

1) Zu den behaupteten Versäumnissen des Klägers bei der Leitung der Dienststelle

i) Zu dem behaupteten Mangel an Transparenz seitens des Klägers hinsichtlich der Ergebnisse der Hauptabteilung „Kerngeschäft“

ii) Zu den etwaigen Produktivitätsproblemen der Hauptabteilung „Kerngeschäft“

2) Zu den organisatorischen Umständen

3) Schlussfolgerung zum dienstlichen Interesse

b) Zur Gleichwertigkeit der Dienstposten

2. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen das Willkürverbot und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts

a) Zur Zulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot

b) Zur Rüge, die auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts gestützt wird

3. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

C. Zum zweiten, auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gerichteten Klageantrag

Kosten




*      Verfahrenssprache: Deutsch.