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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2013 – BF/Rechnungshof

(Rechtssache F-69/11)1

(Öffentlicher Dienst – Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens eines Direktors – Bericht des Ausschusses für die Vorauswahl – Begründung – Fehlen – Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Ernennung – Voraussetzungen)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BF (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J. Vermer im Beistand von D. Waelbroeck)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs, den Kläger nicht auf den Dienstposten eines Direktors der Direktion Personalressourcen zu ernennen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen vom 18. November 2010, mit denen der Rechnungshof/Z auf den Dienstposten eines Direktors der Direktion Personalressourcen ernannt und die Bewerbung von BF um diesen Dienstposten abgelehnt hat, werden aufgehoben.

Der Antrag des Rechnungshofs der Europäischen Union auf Entfernung der Anlagen A 7 und A 11 zur Klageschrift aus den Akten ist in der Hauptsache erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rechnungshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten von BF verurteilt.

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1     ABl. C 282 vom 24. 9. 2011, S. 52.