Language of document : ECLI:EU:C:2011:141

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. März 2011(*)

„Telekommunikationsdienste – Richtlinie 97/13/EG – Allgemein‑ und Einzelgenehmigungen – Gebühren und Abgaben für Unternehmen mit Einzelgenehmigungen – Art. 11 Abs. 2 – Auslegung – Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Gebühr keine spezifische Zuweisung vorsehen – Heraufsetzung der Gebühr für digitale Systeme ohne Änderung der Gebühr für analoge Systeme der ersten Generation – Vereinbarkeit“

In der Rechtssache C‑85/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 19. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2010, in dem Verfahren

Telefónica Móviles España SA

gegen

Administración del Estado,

Secretaría de Estado de Telecomunicaciones

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter D. Šváby, E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Telefónica Móviles España SA, vertreten durch M. Lanchares Perlado, Procurador, im Beistand von J. Garciá Muñoz und A. Moreno Rebollo, abogados,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch J. M. Rodríguez Cárcamo als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, C. Vrignon und G. Braun als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117, S. 15).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Telefónica Móviles España SA (im Folgenden: Telefónica Móviles) einerseits sowie der Administración del Estado und der Secretaría de Estado de Telecomunicaciones andererseits wegen eines Bescheids über die Festsetzung einer Gebühr für die Nutzung des für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten benötigten Frequenzspektrums für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2001.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 97/13

3        Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 geht hervor, dass mit ihr die „vollständige Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen bis zum 1. Januar 1998 mit Übergangsfristen für bestimmte Mitgliedstaaten“ angestrebt wird.

4        Gemäß dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie „sollte ein gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen der Mitgliedstaaten für Telekommunikationsdienste geschaffen werden“.

5        Dem vierten Erwägungsgrund zufolge sind die „an Genehmigungen geknüpften Auflagen … im öffentlichen Interesse zum Vorteil der Benutzer im Telekommunikationsbereich erforderlich“. Außerdem sollten nach diesem Erwägungsgrund die Rechtsvorschriften für den Telekommunikationsbereich „berücksichtigen, dass die Einführung neuer Dienste zu fördern ist und der technische Fortschritt weite Verbreitung finden muss“.

6        Nach ihrem fünften Erwägungsgrund wird diese Richtlinie „daher im Rahmen der Entwicklung der Informationsgesellschaft einen bedeutenden Beitrag zum Markteintritt neuer Betreiber leisten“.

7        Der zwölfte Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 sieht vor, dass die „einem Unternehmen für ein Genehmigungsverfahren auferlegten Gebühren oder Abgaben … auf objektiven, nichtdiskriminierenden [und transparenten] Kriterien beruhen“ müssen.

8        Zur Beschränkung der Anzahl der Einzelgenehmigungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie:

„Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Einzelgenehmigungen für jede Art von Telekommunikationsdiensten und für die Errichtung und/oder das Betreiben der Telekommunikationsinfrastruktur nur in dem Maße beschränken, wie dies zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich ist; eine Beschränkung ist auch für einen Zeitraum zulässig, der für die ausreichende Bereitstellung von Nummern in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.“

9        Zu den Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen sieht Art. 11 der Richtlinie 97/13 vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.

(2)      Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, dass auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.“

 Richtlinie 2002/20/EG

10      Im 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) heißt es:

„Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. …“

 Nationales Recht

11      Hinsichtlich der Gebühr für die Nutzung des Frequenzspektrums legte Art. 73 des Gesetzes 11/1998 vom 24. April 1998, Allgemeines Telekommunikationsgesetz (Ley General de Telecomunicaciones, BOE Nr. 99 vom 25. April 1998, S. 13909, im Folgenden: Gesetz 11/1998), in seiner ursprünglichen Fassung fest:

„(1)      Für die Nutzung des Frequenzspektrums durch eine oder mehrere Personen oder Körperschaften wird nach Maßgabe dieses Artikels eine jährliche Gebühr erhoben. Ihr Aufkommen wird für die Finanzierung von Forschung und Weiterbildung im Telekommunikationsbereich sowie die Erfüllung der in den Art. 40 und 42 dieses Gesetzes vorgesehenen Gemeinwohlverpflichtungen verwendet.

Die Höhe der von den Gebührenpflichtigen zu entrichtenden Gebühr wird anhand des Marktwerts der Nutzung des reservierten Frequenzbereichs und ihrer Rentabilität für den Begünstigten festgelegt.

Für die Ermittlung des betreffenden Marktwerts und der Rentabilität für den Begünstigten sind u. a. folgende Parameter zu berücksichtigen:

1.      der Grad der Nutzung und der Auslastung der verschiedenen Frequenzbänder und der unterschiedlichen geografischen Zonen;

2.      die Art des Dienstes, für den die Nutzung erfolgt, und insbesondere, ob sie die in Titel III festgelegten Gemeinwohlverpflichtungen mit sich bringt;

3.      das reservierte Frequenzband oder Unterband des Spektrums;

4.      die verwendeten Einrichtungen und Technologien;

5.      der wirtschaftliche Wert der Verwendung bzw. der Nutzung des reservierten öffentlichen Eigentums.

(2)      Die zu entrichtende Gebühr wird durch Multiplikation der Menge der reservierten Frequenzbereichseinheiten [unidades de reserva radioeléctrica, im Folgenden: URR] des reservierten öffentlichen Eigentums mit dem der Einheit zugewiesenen Wert ermittelt. Auf den Inseln wird die Fläche, die bei der Berechnung der Frequenzbereichseinheiten anzusetzen ist, anhand deren die entsprechende Gebühr festgelegt wird, unter Ausschluss der nicht erwünschten Abdeckung der umliegenden Meeresgebiete ermittelt. Unter [URR] im Sinne dieses Absatzes ist eine festgelegte Maßeinheit zu verstehen, die sich auf die potenzielle oder tatsächliche Belegung einer Frequenz mit einer Breite von einem Kilohertz in einem Gebiet von einem Quadratkilometer während eines Jahres bezieht.

(3)      Die Quantifizierung der vorgenannten Parameter richtet sich nach dem in Art. 16 erwähnten Ministerialerlass, soweit nicht die Anzahl der Lizenzen gemäß den Art. 20 und 21 beschränkt ist; in diesem Fall erfolgt die Quantifizierung durch einen Ministerialerlass zur Annahme der entsprechenden Ausschreibungsbedingungen.

(8)      Das Aufkommen der Gebühr im Sinne dieses Artikels dient der Deckung der Kosten, die durch die Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Lizenzregelung entstehen, wenn die in den Art. 71, 72 und 74 genannten Gebühren und Abgaben nicht ausreichen sollten.“

12      Gemäß Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes 11/1998 definierte der Ministerialerlass des Ministerio de Fomento (Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr) vom 22. September 1998 über die Regelung für Einzellizenzen für Telekommunikationsdienstleistungen und ‑netze und die von ihren Inhabern zu erfüllenden Bedingungen in Anhang II die in Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen fünf Parameter, anhand deren die Gebühr berechnet wird und die als Koeffizienten C1 bis C5 bezeichnet werden, indem er ihnen einen Wert zuwies. Die URR wurde dementsprechend auf 0,0544 Peseten festgesetzt, was 0,000327 Euro entspricht.

13      Art. 73 des Gesetzes 11/1998 wurde durch Art. 14 des Gesetzes 14/2000 vom 29. Dezember 2000 über steuer‑, verwaltungs‑ und sozialrechtliche Maßnahmen (Ley de Medidas fiscales, administrativas y del orden social, BOE Nr. 313 vom 30. Dezember 2000, S. 46631) geändert, u. a. durch Aufhebung von Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 8. Außerdem wurde Art. 73 Abs. 3 geändert, indem die Quantifizierung der fünf Parameter, anhand deren die Gebühr gebildet wird, dem Allgemeinen Haushaltsgesetz des Staates zugewiesen wurde.

14      Dementsprechend wurde in Art. 66 des Gesetzes 13/2000 vom 28. Dezember 2000, Allgemeines Haushaltsgesetz des Staates für das Jahr 2001 (Ley General de Presupuestos del Estado para el año 2001, BOE Nr. 312 vom 29. Dezember 2000, S. 46513), der Wert der betreffenden Parameter für das Jahr 2001 festgelegt. Der sich daraus ergebende, für die Nutzung des Spektrums durch Systeme der Digitaltelefonie der zweiten Generation (GSM und DCS‑1800) geschuldete Betrag wurde für 2001 im Vergleich zu dem im Jahr 2000 erreichten Niveau angehoben, während derjenige für die Nutzung des Spektrums durch analoge Technologien unverändert blieb.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Telefónica Móviles erbringt auf dem spanischen Markt Telekommunikationsdienste. Im Lauf des Jahres 1998 schloss sie einen Vertrag über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit dem spanischen Staat, dessen Gegenstand die Bereitstellung von „Mehrwert‑Telekommunikationsdiensten“ für die persönliche Mobilkommunikation in der Modalität DCS‑1800 im gesamten Staatsgebiet war.

16      Telefónica Móviles erhielt die Konzession für die Nutzung des für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlichen Frequenzspektrums, und es wurde vereinbart, dass die zu erhebende Gebühr dem Ergebnis der Multiplikation der Anzahl der URR mit dem zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen Preis je Einheit entsprechen sollte.

17      Nachdem Telefónica Móviles einen Einspruch gegen den Gebührenbescheid für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 2001 eingelegt hatte, der vom zuständigen Verwaltungsorgan zurückgewiesen wurde, erhob sie eine verwaltungsrechtliche Klage, die ebenfalls abgewiesen wurde. Da sie die im maßgeblichen Zeitraum geltende spanische Regelung für nicht mit Art. 11 der Richtlinie 97/13 vereinbar hält, hat sie beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde erhoben.

18      Da nach Ansicht des Tribunal Supremo die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 97/13 abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Sind Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 und insbesondere die Notwendigkeit, die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste zu fördern, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, durch die der Ertrag aus einer Abgabe auf diese Art von Ressourcen (Gebühr für die Nutzung des Frequenzspektrums) von dem spezifischen Zweck, der ihr zuvor ausdrücklich zugewiesen war (Finanzierung von Forschung und Weiterbildung im Telekommunikationsbereich sowie Erfüllung von Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung) abgekoppelt wird, ohne dass ihr ein anderer besonderer Zweck zugewiesen wird?

2.      Stehen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 und insbesondere die Notwendigkeit, die optimale Nutzung knapper Ressourcen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste zu fördern, einer nationalen Regelung entgegen, durch die ohne ersichtliche Rechtfertigung die Gebühren für das digitale DCS‑1800‑System beträchtlich heraufgesetzt werden, während sie für die analogen Systeme der ersten Generation wie TACS unverändert bleiben?

 Zu den Vorlagefragen

19      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzunehmen, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.

20      Die Richtlinie 97/13 ist, wie aus ihren Erwägungsgründen 1, 3 und 5 hervorgeht, Teil der Maßnahmen zur vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen. Sie hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Rahmen geschaffen, der für die Genehmigungsregelungen gilt und dazu bestimmt ist, den Markteintritt neuer Betreiber erheblich zu erleichtern. Dieser Rahmen enthält zum einen Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen sowie zu deren Inhalt und zum anderen Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der Telekommunikationsdienste auferlegen können (Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada, C‑292/01 und C‑293/01, Slg. 2003, I‑9449, Randnrn. 35 und 36).

21      Dem gemeinsamen Rahmen, der mit der Richtlinie 97/13 aufgestellt werden soll, würde seine praktische Wirksamkeit genommen, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die finanziellen Belastungen festzusetzen, die die in diesem Sektor tätigen Unternehmen zu tragen haben (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 38). Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten für die Genehmigungsverfahren keine anderen Gebühren und Abgaben als die in der Richtlinie vorgesehenen verlangen (Urteil vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C‑339/04, Slg. 2006, I‑6917, Randnr. 35).

22      Diese Belastungen müssen, wie im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 dargelegt wird, auf objektive, nichtdiskriminierende und transparente Kriterien gegründet sein. Sie dürfen auch dem Ziel der vollständigen Liberalisierung des Marktes, das dessen umfassende Öffnung für den Wettbewerb einschließt, nicht zuwiderlaufen (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 37).

23      Was insbesondere die Gebühren angeht, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen mit Einzelgenehmigungen gemäß Art. 11 der Richtlinie 97/13 auferlegen, sollen sie nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur die Verwaltungskosten decken, die für die durch die Erteilung dieser Genehmigungen verursachte Arbeit anfallen (Urteil vom 19. September 2006, i‑21 Germany und Arcor, C‑392/04 und C‑422/04, Slg. 2006, I‑8559, Randnr. 28).

24      Im Fall der Nutzung knapper Ressourcen können die Mitgliedstaaten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie über die Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus eine weitere Gebühr festsetzen, die zum Ziel hat, eine optimale Nutzung solcher Ressourcen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, ISIS Multimedia Net und Firma O2, C‑327/03 und C‑328/03, Slg. 2005, I‑8877, Randnr. 23). Die weitere Gebühr muss nach dem Wortlaut dieser Bestimmung außerdem nichtdiskriminierend sein und der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern.

25      Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 legt somit die Bedingungen fest, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen, wenn sie die Höhe einer Abgabe für die Nutzung einer knappen Ressource festsetzen, ohne ausdrücklich einen bestimmten Modus der Gebührenfestsetzung oder eine spätere Verwendung des Ertrags vorzuschreiben.

26      Daher ist zu prüfen, ob die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 enthaltenen Vorgaben, auf die in den Vorlagefragen Bezug genommen wird, die Verwendung des mit der betreffenden Abgabe erzielten Ertrags durch die Mitgliedstaaten oder die Höhe dieser Abgabe für einzelne Technologien präjudizieren.

27      Wie den schriftlichen Erklärungen der Europäischen Kommission zu entnehmen ist, ermöglicht die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, ihrem Inhaber, hohe Gewinne zu erzielen, und verschafft ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, eine Abgabe zu erheben, die u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt.

28      Unter diesen Umständen setzt, wie die spanische Regierung und die Kommission vorgetragen haben, das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass die betreffende Abgabe in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert.

29      Ist die Abgabe zu hoch, kann sie nämlich von der Nutzung der betreffenden knappen Ressourcen abhalten und dadurch bewirken, dass diese unzureichend genutzt werden. Auch eine zu niedrig bemessene Gebühr gefährdet eine effiziente Nutzung dieser Ressourcen.

30      Was die Vorgabe angeht, wonach der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, so impliziert sie, dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass sie neue Betreiber am Markteintritt hindert oder die Innovationsfähigkeit der Betreiber von Telekommunikationsdiensten mindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑2665, Randnr. 125). Ferner impliziert sie, dass der Wettbewerb nicht verfälscht werden darf, was nur gewährleistet werden kann, wenn die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ISIS Multimedia Net und Firma O2, Randnrn. 38 und 39).

31      Die Mitgliedstaaten dürfen deshalb grundsätzlich von konkurrierenden Betreibern für die Nutzung knapper Ressourcen, die ihrem wirtschaftlichen Wert nach gleichwertig erscheinen, keine unterschiedlichen Gebühren erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil ISIS Multimedia Net und Firma O2, Randnrn. 40 und 41).

32      Die Richtlinie 97/13, mit der auf dem Markt für Telekommunikationsdienste vollständiger Wettbewerb eingeführt werden sollte, enthält jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach den in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Vorgaben, auf die in den Vorlagefragen Bezug genommen wird, die betreffende Abgabe einem besonderen Zweck zugewiesen oder ihr Ertrag vom jeweiligen Mitgliedstaat später auf bestimmte Art und Weise verwendet werden müsste. Demnach kann der betreffende Mitgliedstaat diesen Ertrag frei verwenden.

33      Diese Feststellung wird im Übrigen durch die Genehmigungsrichtlinie – auch wenn sie in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist – bestätigt, deren 32. Erwägungsgrund zufolge die Mitgliedstaaten Entgelte für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern erheben können, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen, ohne dass diese Richtlinie vorgäbe, zu welchem Zweck Entgelte für Nutzungsrechte erhoben werden.

34      Zudem ist es den Mitgliedstaaten durch die Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht verwehrt, bei der Festlegung der Höhe dieser Abgabe einen – sogar beträchtlichen – Unterschied zwischen der verwendeten digitalen oder analogen Technologie einerseits und der Art und Weise, wie die jeweilige Technologie im Einzelnen verwendet wird, andererseits vorzunehmen, sofern die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist.

35      Überdies können die betreffenden Vorgaben die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran hindern, die Abgabe für eine bestimmte Technologie je nach den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf dem Markt für Telekommunikationsdienste – sogar beträchtlich – heraufzusetzen und sie gleichzeitig für eine andere Technologie unverändert zu lassen, sofern die unterschiedliche Höhe den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt.

36      Schließlich verstößt der bloße Umstand, dass eine solche Abgabenerhöhung erheblich ist, was im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, unstreitig ist, als solcher nicht gegen den Zweck, den nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 eine Abgabe für die Nutzung knapper Ressourcen verfolgen muss, sofern die sich aus diesem Zweck ergebenden Erfordernisse erfüllt sind, dass diese Abgabe weder zu hoch noch zu niedrig bemessen ist.

37      Allerdings ist es Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung den in den Randnrn. 34 bis 36 des vorliegenden Urteils aufgeführten Bedingungen genügt.

38      Daher ist festzustellen, dass die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 enthaltenen Vorgaben, auf die in den Vorlagefragen Bezug genommen wird, zwar die Höhe einer solchen Abgabe beeinflussen, aber die Mitgliedstaaten weder verpflichten, dieser Abgabe einen besonderen Zweck zuzuweisen, noch, ihren Ertrag auf bestimmte Art und Weise zu verwenden.

39      Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat früher in seinen Rechtsvorschriften vorgesehen hat, dass die für die Nutzung knapper Ressourcen erhobene Abgabe zur Finanzierung von Forschung und Weiterbildung im Telekommunikationsbereich verwendet wird, wie dies in Art. 73 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 des Gesetzes 11/1998 in seiner ursprünglichen Fassung der Fall war, hat keine Bedeutung für die Auslegung der Richtlinie 97/13 und stellt somit die vorstehend getroffene Feststellung nicht in Frage.

40      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.

 Kosten

41      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.