Language of document : ECLI:EU:F:2007:238

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

19. Dezember 2007

Rechtssache F-20/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Übernahme der Krankheitskosten – Ausdrückliche Ablehnung des Antrags“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und Art. 152 EA insbesondere auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Anstellungsbehörde über den Antrag des Klägers, eines ehemaligen Beamten der Kommission, vom 31. März 2006, ihm verschiedene Krankheitskosten gemäß Art. 72 Abs. 1 des Statuts zum Satz von 100 % zu erstatten, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Differenz in Höhe von 323,09 Euro zwischen dem Gesamtbetrag der fraglichen Krankheitskosten und dem bereits erstatteten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 10 % ab dem 8. April 2006 mit jährlicher Kapitalisierung

Entscheidung: Das Gericht für den öffentlichen Dienst erklärt sich in der Rechtssache F-20/07, Marcuccio/Kommission, für unzuständig, damit das Gericht erster Instanz über sie entscheiden kann. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

Verfahren – Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsgerichten

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I, Art. 8 Abs. 3 ; Beamtenstatut, Art. 72)

Ist beim Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage eines Beamten gegen die Weigerung anhängig, ihm Krankheitskosten zum Satz von 100 % zu erstatten, auf den er seiner Meinung nach aufgrund einer Geisteserkrankung Anspruch hat, so ist das Gericht nach Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs verpflichtet, sich zugunsten des Gerichts erster Instanz für unzuständig zu erklären, wenn bei diesem andere Klagen zwischen denselben Parteien anhängig sind, die auf den gleichen rechtlichen Grund gestützt sind und ebenfalls den Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten zum Satz von 100 % betreffen. Die verschiedenen Verfahren gehören zu ein und demselben Rechtsstreit, und es entspricht der geordneten Rechtspflege, dass Art. 8 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs darauf abzielt, zu gewährleisten, dass ein einziges Gericht mit der Entscheidung des gesamten Rechtsstreits betraut wird.

(vgl. Randnrn. 8 bis 16)