Language of document : ECLI:EU:T:2019:412

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

13. Juni 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke oral Dialysis – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑652/18

Porus GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch G. Schneider und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2018 (Sache R 1375/2018‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens oral Dialysis als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richterin K. Kowalik‑Bańczyk und des Richters C. Mac Eochaidh (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 30. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 24. Mai 2017 meldete die Klägerin, die Porus GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen oral Dialysis.

3        Die Marke wurde für folgende Waren u. a. der Klasse 5 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel, Funktionelle Nahrungsmittel zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, Futterergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Futterzusätze für veterinärmedizinische Zwecke, Futterzusatzstoffe für Haustiere als Leckereien, Getränke für medizinische Zwecke, Getränkepulver mit Fruchtgeschmack als Nahrungsergänzung, Materialien zur oralen Prophylaxe, Medizingetränke, Medizinische Futter-Zusatzstoffe, Medizinische Futterergänzungsmittel für Veterinärzwecke, Medizinische Futterergänzungsmittel, Medizinische Futtermittelzusätze, Medizinische Futtermittel, Medizinische Gesundheitspräparate, Medizinische Getränke, Medizinische isotonische Getränke, Medizinische Mineralgetränke, Medizinische Nahrungsergänzungsstoffe, Medizinische Präparate, Medizinische Präparate und Substanzen, Medizinische Präparate zur Verwendung als Zusatzstoffe für die menschliche Ernährung, Medizinische Zusätze für Futtermittel, Medizinische Zusatzstoffe für Futtermittel, Mineralische diätetische Ergänzungsstoffe für Tiere, Mineralische Ergänzungsstoffe für die Viehfütterung, Mineralische Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, Mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Mineralstoffpräparate für medizinische Zwecke, Mineralstoffpräparate und ‑substanzen für medizinische Zwecke, Mineralstoffzusätze für Lebensmittel, Mineralwässer für medizinische Zwecke, Mittel zur metabolischen Entgiftung, Mittel zur Reinigung von Magen und Darm, Nährstoff-Energieriegel als Nahrungsergänzungsmittel, Nährmittel auf Eiweißgrundlage, für medizinische Zwecke, Nährstoffzusätze für Tierfutter für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsgetränke, Nahrungsergänzungsmittel für diätetische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Nutztierfutter, Nahrungsergänzungsmittel für veterinärmedizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel aus Spurenelementen, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, nicht für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für Tiere, Nahrungsmittel für Diabetiker, Nahrungsmittel für medizinisch-restriktive Diäten, Nahrungsmittel für medizinisch restriktive Diäten, Nahrungsmittelpräparate mit Mineralstoffen für medizinische Zwecke, Pharmazeutische Arzneimittel, Pharmazeutische Erzeugnisse, Pharmazeutische Lösungen zur Verwendung bei der Dialyse, Pharmazeutische Mischungen, Pharmazeutische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, Pharmazeutische Präparate für den Menschen, Pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Nierenbeschwerden, Pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Nierenerkrankungen, Pharmazeutische Präparate zur Vorbeugung von Stoffwechselstörungen, Pharmazeutische Präparate zur Behandlung entzündlicher Erkrankungen, Pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Stoffwechselerkrankungen, Pharmazeutische Präparate zur Vorbeugung von Stoffwechselerkrankungen, Pharmazeutische Präparate zur Behandlung eines chemischen Ungleichgewichts, Pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Stoffwechselstörungen, Pharmazeutische Präparate für Tiere, Reagenzien und Medien für medizinische und veterinärmedizinische Diagnosezwecke; Veterinärmedizinische Erzeugnisse, Veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel, Veterinärmedizinische Präparate, Veterinärmedizinische Präparate und Substanzen, Veterinärmedizinische Stimulanzien zur Futteraufnahme für Tiere, Zusätze mit medizinischer Wirkung für Futtermittel, Zusatzstoffe mit medizinischer Wirkung für Futtermittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; Arzneimittel; Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke; chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke; veterinärmedizinische Präparate.

4        Am 15. Juni und 5. Dezember 2017 beanstandete das EUIPO die Anmeldung wegen absoluter Eintragungshindernisse und forderte die Klägerin auf, ihm etwaige Bemerkungen mitzuteilen.

5        Mit Entscheidung vom 17. Mai 2018 lehnte die Prüferin die Eintragung der angemeldeten Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 hinsichtlich der oben in Rn. 3 angeführten Waren der Klasse 5 teilweise ab.

6        Am 16. Juli 2018 legte die Klägerin gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.

7        Mit Entscheidung vom 14. September 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück. Die Beschwerdekammer vertrat erstens die Auffassung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Hinweis auf die Qualität der betreffenden Waren dahin gehend wahrgenommen werde, dass es sich für diese Verkehrskreise um oral einzunehmende, dialyseunterstützende Medikamente oder Präparate handele. Zweitens war sie der Ansicht, dass die angemeldete Marke nicht nur beschreibend sei, sondern auch keine Unterscheidungskraft habe, da die maßgeblichen Verkehrskreise sie eher als eine anpreisende Werbeangabe für die betreffenden Waren und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft wahrnehmen.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2

11      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer mit ihrer Annahme, die angemeldete Marke sei für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, einen Beurteilungsfehler begangen habe.

12      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung „Marken [ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14      Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14).

15      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15).

16      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs‑Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, die angemeldete Marke habe beschreibenden Charakter, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

19      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass zu den maßgeblichen Verkehrskreisen die allgemeinen Verkehrskreise sowie die englischsprachigen und auf die Dialyse bei Menschen oder Tieren spezialisierten Fachkräfte gehörten. Diese Feststellungen, die von den Parteien übrigens nicht bestritten werden, sind fehlerfrei und zu bestätigen.

20      Die Beschwerdekammer war ferner der Ansicht, dass die Kombination der Begriffe „oral“ und „Dialysis“ als Ganzes zu verstehen sei. In ihrer Gesamtheit und als eine orale Dialyse verstanden weise die angemeldete Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise aber darauf hin, dass es sich um oral einzunehmende Medikamente oder Präparate zur Unterstützung der Dialyse handele. Das Wortzeichen oral Dialysis beschreibe eine Darreichungsform (eine orale Einnahme) und die Zielgruppe (Menschen oder Tiere, die eine Dialyse erhalten) oder den Zweck (Unterstützung der Dialyse) der in der Anmeldung bezeichneten Waren. Diese Waren zählten zu Medikamenten und pharmazeutischen Präparaten oder Substanzen zur Behandlung von Dialysepatienten (Menschen oder Tieren) oder wiesen einen Zusammenhang mit der Ernährung (in flüssiger oder fester Form) auf und könnten daher dazu dienen, für eine ausgeglichene Ernährung von Dialysepatienten (Menschen oder Tieren) zu sorgen, die Mangelerscheinungen aufgrund einer eingeschränkten Nierenfunktion hätten. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die betroffenen Verkehrskreise die angemeldete Marke sofort und ohne weiteres Nachdenken als eine Beschreibung der fraglichen Waren wahrnehmen. Den maßgeblichen Verkehrskreisen sei nämlich bekannt, dass Dialysepatienten (Menschen oder Tiere) Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel oral zu sich nehmen.

21      Die Klägerin ist ebenso wie die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldete Marke als Ganzes zu würdigen sei, stellt aber deren beschreibenden Charakter in Abrede.

22      Erstens sei das Wortzeichen oral Dialysis ungewöhnlich, unklar, nicht eindeutig und ein Phantasiebegriff. Eine Dialysetechnik durch eine orale Einnahme gebe es nämlich nicht, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise wüssten, dass eine Dialyse mit Hilfe eines extrakorporalen Geräts stattfinde, das das Blut filtere und reinige, und nicht durch eine orale Einnahme von die Dialyse unterstützenden Medikamenten oder Präparaten durchgeführt werde. Daraus ergebe sich, dass das in Rede stehende Wortzeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Merkmale dieser die Dialyse unterstützenden Medikamente oder Präparate bezeichnen könne. Daher könne das in Rede stehende Wortzeichen nicht als beschreibend angesehen werden.

23      Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt insoweit nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung durch die Wendung „im Verkehr zur Bezeichnung der … Merkmale der Ware[n] … dienen können“ ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen muss daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 2017, Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO [Klosterstoff], T‑844/16, EU:T:2017:759, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Ferner hat die Tatsache, dass es eine orale Dialyse aus wissenschaftlicher Sicht nicht gibt, keinen Einfluss auf das Vorliegen eines beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke. Auch die Tatsache, dass das Wortzeichen oral Dialysis rein technisch betrachtet keine konkrete Bedeutung hat, ist unerheblich. Der Rechtsprechung ist nämlich zu entnehmen, dass der Umstand, dass die angemeldete Marke ein nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht existierendes Merkmal beschreibt, es nicht ausschließt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie als beschreibend wahrnehmen (Urteil vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 21, vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T‑47/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:377, Rn. 30, und vom 5. November 2008, Neoperl Servisys/HABM [HONEYCOMB], T‑256/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:475, Rn. 36).

25      Zudem ist zwar richtig, wie die Klägerin vorträgt, dass die Dialyse üblicherweise über einen extrakorporalen Dialysator, der das Blut filtern und reinigen kann, durchgeführt wird, jedoch ist festzustellen, dass, wie das EUIPO vorträgt, andere Dialysearten wie die Peritonealdialyse oder die Intestinaldialyse intrakorporal sind und dabei die Verwendung eines solchen Geräts nicht erforderlich ist.

26      Schließlich räumen beide Parteien ein, dass die Dialysepatienten (Menschen und Tiere) während ihrer Behandlung oral Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel einnehmen.

27      Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und der oben in Rn. 20 wiedergegebenen Feststellungen hat die Beschwerdekammer durch Unterlagen belegt zu Recht festgestellt, dass das Wortzeichen oral Dialysis für die in Rede stehenden Waren, nämlich oral einzunehmende die Dialyse unterstützende Medikamente oder Präparate, beschreibend ist.

28      Zweitens hat das EUIPO, worauf die Beschwerdekammer hingewiesen hat, auf den S. 3 und 4 seines Schreibens vom 15. Juni 2017 auf zwei im Internet abrufbare Veröffentlichungen Bezug genommen, in denen der Ausdruck „oral dialysis“ beschreibend verwendet wird.

29      Zum einen stellt die Klägerin fest, dass diese Beweise nicht ausreichten und das EUIPO weitere Nachweise hätte vorlegen müssen, um den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke zu belegen.

30      Hierzu ist festzustellen, dass die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (vgl. Urteile vom 3. Mai 2006, Eurohypo/HABM [EUROHYPO], T‑439/04, EU:T:2006:119, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Oktober 2018, Weber‑Stephen Products/EUIPO (iGrill), T‑822/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:693, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reichen daher die oben in Rn. 28 genannten Beweise in Verbindung mit der von der Beschwerdekammer entwickelten und oben in Rn. 20 dargelegten Würdigung für die Annahme des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke aus.

32      Zum anderen stützt sich die Klägerin auf die frühere Entscheidungspraxis des EUIPO sowie auf mehrere Entscheidungen des Gerichts und des Bundesgerichtshofs (Deutschland), um den Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer entgegenzutreten.

33      Diese Rüge kann nicht durchgreifen. Es genügt die Feststellung, dass keine der von der Klägerin genannten Entscheidungen sich zum beschreibenden Charakter der Worte „oral“ und „dialysis“ äußert. Und auch wenn man davon ausgeht, dass diese im vorliegenden Fall hätten einschlägig sein können, ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdekammern nach der Verordnung 2017/1001 getroffenen Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, weshalb die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen dieser Beschwerdekammern allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist. Ferner ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind weder die Beschwerdekammern noch der Unionsrichter durch frühere Entscheidungen des EUIPO oder der nationalen Gerichte gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Klosterstoff, T‑844/16, EU:T:2017:759, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Schließlich ist nach der Rechtsprechung jedenfalls festzustellen, dass es, wenn der Kläger geltend macht, dass die Anmeldemarke entgegen der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung nicht beschreibend sei, seine Sache ist, diesen Umstand durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, weil er dazu wegen seiner genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009, Earle Beauty/HABM [SUPERSKIN], T‑486/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:487, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Mai 2011, Euro‑Information/HABM (EURO AUTOMATIC CASH), T‑392/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:245, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).

35      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten und fundierten Angaben zur Stützung ihres Vorbringens gemacht hat, die gegebenenfalls erlaubt hätten, die Beurteilung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen. In ihren Schriftsätzen hat die Klägerin nämlich lediglich geltend gemacht, dass die Anmeldemarke nach „[ihrer] Auffassung“ nicht beschreibend sei.

36      Nach alledem und insbesondere da die oben in Rn. 20 wiedergegebene Einschätzung der Beschwerdekammer durch die oben in Rn. 28 genannten Beweise untermauert wird, während die Klägerin keinen einschlägigen Gesichtspunkt vorgebracht hat, der diese Einschätzung in Frage stellen könnte, hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass die Anmeldemarke beschreibenden Charakter hat und deren Eintragung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 abgelehnt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2

37      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe mit ihrer Annahme, dass die angemeldete Marke nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 unterscheidungskräftig sei, einen Beurteilungsfehler begangen.

38      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

39      Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

40      Daher und da sich in Bezug auf die fraglichen Waren aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, dass das angemeldete Zeichen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat, und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, braucht jedenfalls nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung begründet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata‑Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).

41      Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Porus GmbH trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Juni 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.