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Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 22. November 2019 – G. Sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy

(Rechtssache C-855/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: G. Sp. z o.o.

Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy

Vorlagefragen

1.    Stehen die Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 nicht einer Bestimmung wie Art. 103 Abs. 5a des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen vom 11. März 20042 entgegen, wonach der Steuerpflichtige im Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Kraftstoffen verpflichtet ist, ohne Aufforderung durch den Leiter der Zollbehörde den Betrag der Steuer zu berechnen und auf das Konto der für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollkammer

a)    binnen 5 Tagen nach dem Eintreffen dieser Gegenstände bei der Empfangsstelle für verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die in der betreffenden Genehmigung genannt wird, einzuzahlen, falls ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne der Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes (Ustawa o podatku akcyzowym) vom 6. Dezember 2008 durch einen registrierten Abnehmer unter Anwendung des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer vorliegt;

b)    binnen 5 Tagen nach der Einfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als das Inland in ein Steuerlager einzuzahlen;

c)    zum Zeitpunkt der Beförderung dieser Gegenstände im Inland einzuzahlen, falls die Gegenstände nicht im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer befördert werden?

2.    Steht Art. 69 der Richtlinie 2006/112/EG nicht einer Bestimmung wie Art. 103 Abs. 5a des Mehrwertsteuergesetzes entgegen, der bestimmt, dass der Steuerpflichtige im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Kraftstoffen verpflichtet ist, ohne Aufforderung durch den Leiter der Zollbehörde den Betrag der Steuer zu berechnen und auf das Konto der für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollkammer

a)    binnen 5 Tagen nach dem Eintreffen dieser Gegenstände bei der Empfangsstelle für verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, die in der betreffenden Genehmigung genannt wird, einzuzahlen, falls ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Sinne der Bestimmungen des Verbrauchsteuergesetzes vom 6. Dezember 2008 durch einen registrierten Abnehmer unter Anwendung des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer vorliegt;

b)    binnen 5 Tagen nach der Einfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als das Inland in ein Steuerlager einzuzahlen;

c)    zum Zeitpunkt der Beförderung dieser Gegenstände im Inland einzuzahlen, falls die Gegenstände nicht im Rahmen des Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer nach den Vorschriften über die Verbrauchsteuer befördert werden,

–    unter der Annahme, dass die o. g. Beträge keine Mehrwertsteuer-Vorauszahlungen im Sinne von Art. 206 der Richtlinie 2006/112/EG darstellen?

3.    Verliert eine Mehrwertsteuer-Vorauszahlung im Sinne von Art. 206 der Richtlinie 2006/112/EG, die nicht fristgemäß entrichtet wird, mit Ablauf des steuerlichen Abrechnungszeitraums, für den sie hätte entrichtet werden sollen, ihre rechtliche Existenz?

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1     ABl. 2006, L 347, S. 1.

2     Ustawa o podatku od towarów i usług, Dz. U. 2016, Pos. 710 mit Änderungen, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz.