Language of document : ECLI:EU:F:2009:25

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

12. März 2009

Rechtssache F-4/08

Johannes Hambura

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Ausleseverfahren – Nichtzulassung – Stellenausschreibung PE/95/S – Nichtverwendung des dem Amtsblatt der Europäischen Union beigefügten Bewerbungsbogens – Zulässigkeit – Vorheriges Verwaltungsverfahren“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 5. Dezember 2007, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle einer Ärztin/eines Arztes als Bedienstete/r auf Zeit, die Gegenstand der Stellenausschreibung PE/95/S (ABl. C 244 A vom 18. Oktober 2007, S. 5) war, abgelehnt wurde

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Herr Hambura trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Auswahlverfahren – Zulassungsvoraussetzungen – Festlegung in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Ermessen der Verwaltung

(Beamtenstatut, Anhang III)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ausführliche Darstellung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgebrachten Klagegründe und Argumente

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Anhang I Art. 7 Abs. 3; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)

1.      Der Prüfungsausschuss ist ungeachtet seines Ermessens an den Wortlaut der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und insbesondere auch an die darin festgelegten Zulassungsbedingungen gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwaltung, die somit die Zulassungsbedingungen für die Bewerbungen zu beachten hat, wenn sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen will.

(vgl. Randnr. 46)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑101 und II‑447, Randnr. 34

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juli 2006, Tas/Kommission, F‑12/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑79 und II‑A‑1‑285, Randnr. 43

2.      Die Klageschrift muss nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst die Darstellung der Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nur einen Schriftsatzwechsel umfasst, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Diese Besonderheit des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erklärt, dass im Unterschied zu dem, was nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof gilt, die Darstellung der Klagegründe und Argumente in der Klageschrift nicht kurz sein darf. Die Geltung einer solchen, nicht so strikten Regelung hätte faktisch zur Folge, dass der speziellen und späteren Norm im Anhang der Satzung des Gerichtshofs weitgehend ihre Sinnhaftigkeit genommen würde.

(vgl. Randnrn. 49 und 50)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 42; 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnr. 29

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof, F‑1/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 25, Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑376/08 P