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Klage, eingereicht am 10. Januar 2020 – Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-11/20)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouchagiar und Th. Ramopoulos)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission vom 7. Dezember 2011 in der Sache SA.28864 betreffend die ihr von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen alle zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen oder jedenfalls die Kommission über die gemäß Art. 4 des Beschlusses erlassenen Maßnahmen nicht gebührend unterrichtet hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2011 in der Sache SA.28864 hätte die Hellenische Republik innerhalb von vier Monaten die rechtswidrigen Beihilfen zurückfordern müssen, die von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährt worden seien, und sie hätte die Europäische Kommission über die hierfür erforderlichen Maßnahmen gebührend unterrichten müssen.

Die Hellenische Republik habe jedoch die fraglichen Beihilfen nicht zurückgefordert, wie sie dies hätte tun müssen. Die Hellenische Republik habe auch noch nicht die für die Durchführung des Beschlusses erforderlichen Maßnahmen erlassen. Jedenfalls habe die Hellenische Republik die Europäische Kommission über die Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses nicht gebührend unterrichtet.

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