Language of document : ECLI:EU:F:2009:56

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER DRITTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLCIHEN DIENST

4. Juni 2009

Rechtssache F-78/08

Carlo Locchi

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Gütliche Beilegung auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf im Wesentlichen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2008, den Kläger nicht in die endgültige Liste der vorausgewählten Beamten für das Leistungsnachweisverfahren 2007 und infolgedessen – ebenfalls das Leistungsnachweisverfahren 2007 betreffend – in die Liste der bestplazierten vorausgewählten Bewerber sowie in die Liste der zur Teilnahme am Fortbildungsprogramm zugelassenen Bewerber aufzunehmen, sowie auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. November 2007 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45a des Beamtenstatuts

Entscheidung: Die Rechtssache F‑78/08, Locchi/Kommission, wird im Register des Gerichts gestrichen. Die Kommission zahlt einen Pauschalbetrag von 4 000 Euro an den Kläger, der im Gegenzug auf sämtliche Ansprüche, auch hinsichtlich der Kosten, verzichtet.

Leitsätze

Beamte – Klage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 und 74)