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Klage, eingereicht am 28. September 2007 - Kerstens / Kommission

(Rechtssache F-102/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Petrus J. F. Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 2005, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85/2005 vom 23. November 2005 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 drei Prioritätspunkte der Generaldirektion (PMO)(PPGD) zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. November 2005, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85/2005 vom 23. November 2005 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 keinen Prioritätspunkt der Generaldirektion (PMO)(PPGD) zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2006, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55/2006 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 keinen PPGD zu vergeben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2006, wie sie in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55/2006 veröffentlicht ist, aufzuheben, an ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2006 keinen Prioritätspunkt im Interesse des Organs (PPIO) zu vergeben;

die ausdrückliche Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2007, mit der die Beschwerden R/142/07 und R/183/07 des Klägers vom 16. und 22. Februar 2007 abschlägig beschieden wurden, aufzuheben;

zur Kenntnis zu nehmen, dass er sich in diesem Rahmen das Recht vorbehält, sich auf einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Disziplinarverfahren zu berufen sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Schadensersatz zu verlangen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A*12, fünf Klagegründe geltend: Erstens, Verstoß gegen den Grundsatz der Ausschöpfung des Kontingents der Prioritätspunkte, der sich aus Art. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Beamtenstatuts (ADB 45) ergebe, und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Vergabe der durch den Generaldirektor vergebenen Punkte (PPGD) im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004.

Zweitens, Verstoß gegen die Art. 4 bis 6 der ADB 45 und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Vergabe der PPGD 2005 und 2006.

Drittens, Verstoß gegen Art. 9 der ADB 45 und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Vergabe der Prioritätspunkte in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs (PPIO). Hilfsweise Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Viertens, Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Vergabe der PPGD 2004, 2005 und 2006 sowie der PPIO 2006.

Fünftens, Verstoß gegen die Begründungspflicht bei der Vergabe der PPGD 2004, 2005 und 2006.

Schließlich behält sich der Kläger das Recht vor, sich auf einen Ermessensmissbrauch und einen Verstoß gegen die Vorschriften über das Disziplinarverfahren zu berufen sowie von der Kommission Schadensersatz zu verlangen.

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