Language of document : ECLI:EU:C:2019:815

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

13. September 2019(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C-414/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Erding (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 2019, in dem Verfahren

E. M.,

M. S.

gegen

Eurowings GmbH

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 2. September 2019, der am 6. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Erding (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C-414/19 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 13. September 2019

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.