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Klage, eingereicht am 8. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-631/18)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: : T. Scharf und B. Rous Demiri)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat, dass sie keine (nicht alle) zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. die Kommission nicht über diese Vorschriften unterrichtet hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 14 der Richtlinie (EU) 2017/593 seien die Mitgliedstaaten verpflichtet gewesen, bis zum 3. Juli 2017 die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zu erlassen und zu veröffentlichen und die Kommission darüber unverzüglich zu unterrichten. Da die Republik Slowenien die Kommission bis zum Ablauf dieser Frist nicht über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

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