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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2019 von der Servier SAS, der Servier Laboratories Ltd und der Les Laboratoires Servier SA gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-691/14, Servier u. a./Kommission

(Rechtssache C-201/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Servier SAS, Servier Laboratories Ltd, Les Laboratoires Servier SA (Prozessbevollmächtigte: M. Utges Manley, Solicitor, A. Robert, advocate, und J. Killick, J. Jourdan, T. Reymond und O. de Juvigny, avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen im Hinblick auf die Rechtsmittelgründe 1 bis 5, mit denen das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV bestritten wird,

die Nrn. 4, 5 und 6 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-691/14, Servier/Kommission, aufzuheben;

Art. 1 Buchst. b, Art. 2 Buchst. b, Art. 3 Buchst. b und Art. 5 Buchst. b und daher Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses C(2014) 4955 final der Kommission vom 9. Juli 2014 (AT.39.612 – Périndopril [Servier]) für nichtig zu erklären oder andernfalls die Sache zur Entscheidung über die Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen an das Gericht zurückzuverweisen;

hilfsweise, im Hinblick auf den sechsten Rechtsmittelgrund,

die Nrn. 4 und 5 des Tenors des Urteils aufzuheben, soweit darin die Schlussfolgerungen des Beschlusses betreffend das Vorliegen unterschiedlicher Zuwiderhandlungen und kumulativer Geldbußen für die Vereinbarungen „Niche“ und „Matrix“ bestätigt werden; folglich Art 1 Buchst. b, Art. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses für nichtig zu erklären;

und hilfsweise,

die Nrn. 4 und 5 des Tenors des Urteils aufzuheben und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 3 Buchst. b und Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses im Hinblick auf die Rechtsmittelgründe 7.1 und 7.2, mit denen sämtliche Geldbußen dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden, für nichtig zu erklären;

Nr. 5 des Tenors des Urteils aufzuheben und die Art. 5 Buchst. b und Art. 7 Abs. 5 Buchst. b des Beschlusses im Hinblick auf den Rechtsmittelgrund 5.4 betreffend die Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung und die Berechnung der Geldbuße bezüglich der Vereinbarung zwischen Servier und Lupin für nichtig zu erklären und daher die Geldbuße in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung festzusetzen;

in jedem Fall,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der für alle geahndeten Vereinbarungen geltend gemacht wird, trägt Servier vor, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei, da es auf einem weiten und nicht mit der Rechtsprechung im Einklang stehenden Verständnis des Begriffs der bezweckten Zuwiderhandlung beruhe. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass es an Erfahrungen und einer offenkundigen Beschränkung fehle, sondern eine mechanische Prüfung durchgeführt, die den Kontext und die ambivalenten Auswirkungen der fraglichen Vergleiche außer Betracht lasse.

Zweitens macht Servier ebenso für alle Vereinbarungen geltend, dass im Urteil die Rechtsprechung zum Begriff des potenziellen Wettbewerbs falsch angewandt werde und dass es auf einer ungerechtfertigten Beweislastumkehr beruhe.

Drittens hätten die am selben Tag mit Matrix und deren Vertreiber Niche abgeschlossenen Vereinbarungen keinen wettbewerbswidrigen Zweck. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Unternehmen als potenzielle Wettbewerber eingestuft und die Zahlungen als schädlich und nicht der gütlichen Einigung entsprechend angesehen habe.

Viertens macht Servier Rechtsfehler bezüglich der mit Teva geschlossenen Vereinbarung geltend, die angesichts ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, ihrer ambivalenten Auswirkungen und der Komplementarität der Parteien ebenfalls keinen wettbewerbswidrigen Zweck habe, da Teva im Gegensatz zu Servier ein Vertreiber von Generika im Vereinigten Königreich sei.

Fünftens werden Rechtsfehler betreffend die Vereinbarung mit Lupin geltend gemacht. Das Gericht hätte die Auswirkungen der Vereinbarung wegen ihres zumindest ambivalenten, wenn nicht sogar wettbewerbsfördernden Umfangs prüfen müssen. Hilfsweise sei die Dauer der Zuwiderhandlung und damit die Geldbuße falsch berechnet worden.

Hilfsweise macht Servier sechstens geltend, das Gericht hätte den Beschluss für nichtig erklären müssen, soweit darin die mit Matrix geschlossene Vereinbarung zusätzlich zu der mit Niche unterzeichneten geahndet werde, obwohl es sich nicht um unterschiedliche Zuwiderhandlungen handele.

Weiter hilfsweise wird geltend gemacht, das Urteil sei aufzuheben, soweit damit die Methode zur Festsetzung der Geldbuße bestätigt werde.

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