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Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Liège (Belgien), eingereicht am 10. Februar 2020 – Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d‘asile (Fedasil)/Frau C.

(Rechtssache C-68/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Agence fédérale pour l’Accueil des demandeurs d’asile (Fedasil)

Berufungsbeklagte: Frau C.

Vorlagefragen

Handelt es sich bei einem Rechtsbehelf nach nationalem Recht zugunsten eines Asylbewerbers, der dazu aufgefordert worden ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat prüfen zu lassen, wobei der genannte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und nur im Fall eines Freiheitsentzugs im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Überstellung aufschiebende Wirkung entfalten kann, um einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 27 der Dublin-III-Verordnung1 ?

Ist der in Art. 27 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene wirksame Rechtsbehelf dahin zu verstehen, dass er nur dem Vollzug einer Überstellungsmaßnahme unter Zwang während der Prüfung eines Rechtsbehelfs gegen die genannte Überstellungsentscheidung entgegensteht, oder dahin, dass er jede vorbereitende Maßnahme für eine Abschiebung verbietet, wie etwa die Verlegung in ein Zentrum, das die Durchführung einer Rückkehr derjenigen Asylbewerber sicherstellt, die aufgefordert wurden, ihren Asylantrag in einem anderen europäischen Land prüfen zu lassen?

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1     Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).