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Klage, eingereicht am 16. Dezember 2005 - De Meerleer / Kommission

(Rechtssache F-121/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel De Meerleer (Ophain-Bois-Seigneur-Isaac, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/19/04 vom 12. April 2005, die Bewerbung des Klägers abzulehnen und ihn demzufolge weder zum Auswahlverfahren zuzulassen noch seine schriftliche Prüfungsarbeit zu korrigieren;

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 30. Mai 2005, mit der dieser es abgelehnt hat, sich zu dem Antrag des Klägers vom 18. Mai 2005 auf Überprüfung zu äußern, und Aufhebung jeder folgenden oder sich auf diese Entscheidung beziehenden Maßnahme;

Aufhebung, soweit erforderlich, der dem Kläger am 14. September 2005 zugestellten Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. September 2005 über die Zurückweisung seiner am 13. Juni 2005 unter dem Aktenzeichen R/493/05 registrierten Beschwerde;

Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens in der nach Recht und Billigkeit auf 25 000 Euro festzusetzenden Höhe, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verringerung im Laufe des Verfahrens, zu zahlen;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hat am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/19/04 für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten der Laufbahn A 7/A 6 für die Spezialgebiete Bauingenieurwesen, Ingenieurwesen, Chemie/Chemikalien/industrielle Chemie und Luftverkehr teilgenommen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Vorprüfungen sandte er EPSO seinen Bewerbungsfragebogen zusammen mit den erforderlichen Belegen. Nach Prüfung der Akte schloss der Prüfungsausschuss den Kläger wegen unzureichender Berufserfahrung vom Auswahlverfahren aus.

Der Kläger macht geltend, dass der Prüfungsausschuss insofern gegen die Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und 30 des Statuts, Artikel 5 des Anhangs III des Statuts sowie gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens verstoßen habe, als die Beurteilung seiner Berufserfahrung und die Entscheidung, seine Bewerbung nicht zu berücksichtigen, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien. Im Übrigen sei die genannte Entscheidung nur unzureichend begründet.

Außerdem wirft der Kläger dem Prüfungsausschuss und der Anstellungsbehörde vor, gegen Artikel 25 des Statuts, Artikel 7 des Anhangs III des Statuts, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoßen zu haben. Vor allem habe die Verwendung unzuverlässiger Datenverarbeitungssysteme beim Schriftverkehr mit ihm dazu geführt, dass er gegenüber anderen Bewerbern diskriminiert worden sei.

Hilfsweise, falls das Gericht seinem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, nicht stattgeben sollte, macht der Kläger geltend, dass die Gewährung eines Schadensersatzes die geeignetste Form sei, ihn für den materiellen und immateriellen Schaden zu entschädigen, der ihm durch diese Entscheidungen entstanden sei.

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