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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 2. September 2019 – KO/Fallimento Consulmarketing SpA

(Rechtssache C-652/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KO

Beklagte: Fallimento Consulmarketing SpA

Vorlagefragen

Stehen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Richtlinie 1999/70/EG über die Beschäftigungsbedingungen1 den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 des Decreto legislativo 23/15 entgegen, die in Bezug auf rechtswidrige Massenentlassungen wegen Verstoßes gegen die Auswahlkriterien eine unterschiedliche zweifache Regelung enthalten, wonach im selben Verfahren ein angemessener, wirksamer und abschreckender Schutz für die unbefristeten Arbeitsverhältnisse gewährleistet wird, die vor dem 7. März 2015 begründet wurden, für die die Abhilfe der Wiedereinstellung und die Zahlung der [Sozial]beiträge zulasten des Arbeitgebers vorgesehen sind, und umgekehrt ein auf bloße Entschädigung im Rahmen eines Mindest- und eines Höchstbetrags gerichteter Schutz, der weniger effektiv und abschreckend ist, für die befristeten Arbeitsverhältnisse, die genauso lange bestehen, da sie vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, aber nach dem 7. März 2015 in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt wurden?

Stehen die Bestimmungen in den Art. 20 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Richtlinie 98/59/EG2 einer Rechtsvorschrift wie Art. 10 des Decreto legislativo 23/15 entgegen, der nur für die ab dem 7. März 2015 unbefristet (oder mit einem umgewandelten befristeten Arbeitsverhältnis) eingestellten Arbeitnehmer eine Bestimmung einführt, wonach im Fall von rechtswidrigen Massenentlassungen wegen Verstoßes gegen die Auswahlkriterien, anders als bei den zuvor begründeten anderen entsprechenden Arbeitsverhältnissen, die in dasselbe Verfahren einbezogen sind, die Wiedereinstellung auf dem Arbeitsplatz nicht vorgesehen ist, und der umgekehrt ein konkurrierendes System eines auf bloße Entschädigung gerichteten Schutzes einführt, das unangemessen ist, um die wirtschaftlichen Folgen aus dem Verlust des Arbeitsplatzes wiedergutzumachen, und schlechter als das andere bestehende Modell, das auf andere Arbeitnehmer angewandt wird, deren Arbeitsverhältnisse, mit der einzigen Ausnahme des Zeitpunkts der Umwandlung oder Begründung, die gleichen Merkmale aufweisen?

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1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

2     Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16).