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Klage, eingereicht am 25. April 2006 - Martin Avendano u. a. / Kommission

(Rechtssache F-45/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Javier Martin Avendano u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

die Weigerung der Anstellungsbehörde aufzuheben, die Kläger in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 nach den Besoldungsgruppen A*10 und B*10 beförderten Beamten aufzunehmen, so wie sich diese Entscheidungen stillschweigend aus den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 ergeben;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Neueinstufung der Kläger, je nachdem in die Besoldungsgruppe A*10 rückwirkend zum 1. März 2005 oder in die Besoldungsgruppe B*10 rückwirkend zum 1. Januar 2005;

hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, die Kläger bei ihrer nächsten Beförderung als je nachdem für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A*10 oder nach Besoldungsgruppe B*10 in Betracht kommend anzusehen, und sie zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der den Klägern dadurch entstanden ist, dass sie nicht je nachdem zum 1. März 2005 nach Besoldungsgruppe A*10 oder zum 1. Januar 2005 nach Besoldungsgruppe B*10 befördert worden sind;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind Beamte der ehemaligen Besoldungsgruppen A 7 und B 2. Nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts wurde ihre Besoldungsgruppe gemäß Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts durch die Besoldungsgruppen A*8 und B*8 ersetzt. Sie machen geltend, dass ihre Laufbahn dadurch verlangsamt worden sei, dass das neue Einstufungssystem die Einfügung der zusätzlichen Besoldungsgruppen A*9 und B*9 zwischen den ehemaligen Besoldungsgruppen A 7 (jetzt A*8) und A 6 (jetzt A*10) sowie zwischen den ehemaligen Besoldungsgruppen B 2 (jetzt B*8) und B 1 (jetzt B*10) vorsehe.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Anwendung von Artikel 2 des Anhangs XIII des Statuts auf sie ohne irgendeine spezielle Maßnahme zum Ausgleich des hinsichtlich der Laufbahn eingetretenen Schadens rechtswidrig sei. Diese Einrede der Rechtswidrigkeit stütze sich zunächst auf einen Verstoß gegen den in Artikel 6 des Statuts verankerten Grundsatz der Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur. Nach diesem Artikel hätte die Anstellungsbehörde die Kläger in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2005 nach den Besoldungsgruppen A*10 und B*10 beförderten Beamten aufnehmen müssen.

Die Kläger meinen außerdem, dass sie Opfer eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu ihren Kollegen der Besoldungsgruppen A 7 und B 2 geworden seien, die man vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts befördert habe.

Schließlich rügen sie eine Verletzung des berechtigten Vertrauens, das bei ihnen durch die Zusicherungen des Rates und der Kommission dahin gehend entstanden sei, dass die neue Laufbahnstruktur keine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zur Folge habe, sowie eine Verletzung ihrer wohlerworbenen Rechte und einen Ermessensmissbrauch.

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