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Klage, eingereicht am 30. Januar 2006 - Canteiro Lopes / Kommission

(Rechtssache F-9/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rui Canteiro Lopes (Lissabon, Portugal) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Oktober 2005, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der wegen ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen und ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 21. Dezember 2000 legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Entscheidung ein, ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern. Am 2. Juli 2001 gab die Beklagte der Beschwerde statt und teilte dem Kläger mit, dass Schritte zur Fertigstellung seiner Beurteilung unternommen worden seien, die jedoch nicht erfolgte. Der Kläger stellte deshalb einen Antrag auf Auskunftserteilung über die im Anschluss an die Entscheidung vom 2. Juli 2001 getroffenen Maßnahmen. Nachdem die Beklagte zugegeben hatte, dass die Beurteilungen 1995-1997 und 1997-1999 bis dahin nicht fertiggestellt worden waren, schlug sie dem Kläger vor, seine Beurteilung 1997-1999 auf dem Stand der Beurteilung zu erstellen, die er für den Zeitraum 1999-2001 erhalten hatte.

Obwohl der Kläger diesen Vorschlag ablehnte, schloss die Beklagte seine Beurteilung für den Zeitraum 1997-1999 ab und entschied, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der wegen ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufzunehmen und ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern.

Für seine Klage macht der Kläger zunächst geltend, dass diese Entscheidung fehlerhaft sei, da sie getroffen worden sei, ohne dass für die streitigen Zeiträume ordnungsgemäß fertiggestellte Beurteilungen vorgelegen hätten. Die Beklagte habe nämlich einen Amtsfehler begangen, weil sie seine Beurteilungen für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1999 nicht rechtzeitig erstellt habe.

Außerdem habe die Beklagte seine Verdienste nicht richtig abgewogen, da sie Hilfskriterien wie das Lebensalter und das Dienstalter herangezogen habe, die nur im Fall gleicher Verdienste der beförderungsfähigen Beamten angewandt werden könnten, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen Artikel 45 des Statuts sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

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