Language of document : ECLI:EU:F:2009:134

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

7. Oktober 2009

Rechtssache F-122/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Untersuchung – Weigerung eines Organs, eine Entscheidung in die vom Kläger gewählte Sprache zu übersetzen – Offensichtliche Unzulässigkeit – Rechtlich offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, eine Untersuchung in Bezug auf bestimmte Vorfälle durchzuführen, die sich in den Jahren 2001 und 2003 ereignet haben sollen, sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an ihn

Entscheidung: Die Klage wird teilweise als offensichtlich unzulässig und teilweise als rechtlich offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Verpflichtung, eine Einzelentscheidung an einen Beamten in einer Sprache zu richten, in der er über gründliche Kenntnisse verfügt

(Art. 21 EG; Charta der Grundrechte, Art. 41 Abs. 4; Geschäftsordnung der Kommission, Anhang, Nr. 4)

Den Organen obliegt es aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, eine Einzelentscheidung an einen Beamten in einer Sprache zur richten, in der er über gründliche Kenntnisse verfügt.

Weder aus Art. 21 Abs. 3 EG noch aus Nr. 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis oder aus Art. 41 Abs. 4 der Charta der Grundrechte lässt sich herleiten, dass jede Entscheidung, die ein Gemeinschaftsorgan an einen seiner Beamten richtet, in der Sprache abzufassen ist, in der die ursprüngliche Korrespondenz verfasst wurde. Diese Bestimmungen gelten nämlich für die Beziehungen zwischen den Organen und ihren Bediensteten nur dann, wenn die Bediensteten den Organen allein in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger ein Schreiben übersenden und nicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften. Wären die Organe in jedem Fall verpflichtet, den Antrag eines Beamten in der Sprache zu beantworten, in der der Antrag verfasst wurde, führte dies für die Organe zu unüberwindlichen Schwierigkeiten.

(vgl. Randnrn. 60 bis 65)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnr. 46; 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnr. 13; 17. Mai 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑95/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑121 und II‑A‑2‑569, Randnr. 48

Gericht für den öffentlichen Dienst: 13. Dezember 2007, Duyster/Kommission, F‑51/05 und F‑18/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnrn. 58 und 59