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Rechtsmittel, eingelegt am 15. August 2018 von Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 29. Mai 2018 in der Rechtssache T-577/15, Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez/EUIPO – Núcleo de comunicaciones y control, S.L.

(Rechtssache C-534/18 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Xabier Uribe-Etxebarría Jiménez (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und Núcleo de comunicaciones y control, S.L.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit seinem ersten Klagegrund vor dem Gericht nicht stattgegeben und sein dritter Klagegrund teilweise zurückgewiesen wurde;

seinen Anträgen, die sich aus dem ersten Klagegrund der Klage vor dem Gericht und, hilfsweise, aus dem dritten Klagegrund der genannten Klage ergeben, stattzugeben;

dem EUIPO und der Streithelferin alle ihm vor dem Gericht und in dem vorliegenden Verfahren entstandenen bzw. entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund, der sich in sechs Teile untergliedert, richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, mit der der erste Klagegrund vor dem Gericht betreffend den Verstoß gegen die Art. 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091 durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen worden sei, weil die Beschwerdekammer zu Recht das vom Rechtsmittelführer rechtzeitig vor der Beschwerdekammer des EUIPO vorgelegte ergänzende Begründungsschreiben habe zurückweisen dürfen.

Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen fehlender Begründung geltend gemacht, da das angefochtene Urteil nicht auf den vom Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand eingehe, dass das Vorbringen des EUIPO in der Klagebeantwortung unzulässig sei.

Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht: (i) ein Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts, indem unterlassen worden sei, von Amts wegen festzustellen, dass es in der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung dafür fehle, warum der Antrag des Rechtsmittelführers auf erneute Prüfung des vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Beweises für die Benutzung nicht berücksichtigt worden sei; (ii) ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers, indem im angefochtenen Urteil die in der Klagebeantwortung des EUIPO neu dargelegte Begründung zugelassen worden sei, anstelle von Amts wegen das Fehlen einer Begründung in der Entscheidung der Beschwerdekammer festzustellen; (iii) die Verfälschung von Tatsachen, indem im angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die Beschwerdekammer den Schriftsatz des Rechtsmittelführers zu Recht außer Acht gelassen habe, obwohl die Beschwerdekammer diesen Schriftsatz nicht außer Acht gelassen habe.

Mit dem dritten Teil wird eine Verfälschung der Tatsachen und konkret der Erklärungen, die in den Schriftsätzen zur Begründung der Beschwerde (ursprünglicher und ergänzender Schriftsatz) enthaltenen gewesen seien, die der Rechtsmittelführer vor der Beschwerdekammer des EUIPO eingereicht habe, geltend gemacht.

Mit dem vierten Teil wird geltend gemacht, dass dadurch gegen die Art. 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 57 Abs. 2 und 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen worden sei, dass diese Artikel im angefochtenen Urteil falsch ausgelegt worden seien, indem bestätigt worden sei, dass die Beschwerdekammer des EUIPO nicht über einen Antrag des Rechtsmittelführers entschieden habe, der Gegenstand der Diskussion vor der Beschwerdekammer gewesen sei.

Mit dem fünften Teil wird geltend gemacht, dass dadurch gegen Art. 64 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen worden sei, dass im angefochtenen Urteil entschieden worden sei, dass die Frage der ernsthaften Benutzung, wenn sie vor der Beschwerdekammer nicht ausdrücklich aufgeworfen worden sei, keine von der Beschwerdekammer zur Entscheidung des bei ihr anhängigen Streits zwingend zu entscheidende Rechtsfrage sei.

Mit dem sechsten Teil wird geltend gemacht, dass dadurch gegen die Art. 64 und 60 der Verordnung Nr. 207/2009 und die Regel 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/952 verstoßen worden sei, dass auf den Fall die Rechtsprechung zu diesen beiden Artikeln angewendet worden sei, die die Zulässigkeit von Beschwerden vor der Beschwerdekammer des EUIPO regelten. Die Beschwerde sei aber von der Beschwerdekammer nicht für unzulässig erklärt worden, und wenn eine entsprechende Erklärung ergangen wäre, hätte sie die genannten Artikel verletzt, da die vom Rechtsmittelführer vorgelegten Schriftsätze nicht zur Unzulässigkeit geführt hätten.

Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Begründung des angefochtenen Urteils, mit dem der dritte Klagegrund vor dem Gericht teilweise zurückgewiesen wurde, der einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO betrifft; er besteht aus zwei Teilen.

Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass wegen fehlender Begründung des angefochtenen Urteils gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs und gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen worden sei, indem nicht begründet worden sei, welche Bedeutung den Erwägungen der Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des EUIPO über die Waren, für die die ältere Marke als angemeldet zu erachten sei, beigemessen werde. Es liege auch eine Verfälschung der genannten Erwägungen vor, da die ihnen im Urteil beigemessene Bedeutung im Widerspruch zu den Würdigungen in den genannten Entscheidungen, zum Vorbringen der Parteien und zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Verfahrens stehe.

Mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass ein Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege, soweit im angefochtenen Urteil Dienstleistungen der Klasse 42 der geprüften streitigen Marke und die Waren, für die die vorrangige Marke als eingetragen gegolten habe, für ähnlich befunden worden seien.

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1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).