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Klage, eingereicht am 28. Juni 2007 - S / Europäisches Parlament

(Rechtssache F-64/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Mastroianni und F. Ferraro)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. 305 747 des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 27. Juli 2006 über die Versetzung nach Brüssel und über die Ernennung zum Berater des Generaldirektors der Generaldirektion Information aufzuheben;

alle den Entscheidungen zugrunde liegenden, vorhergehenden, mit ihnen zusammenhängenden, aus ihnen folgenden und sonst mit ihnen verbundenen Maßnahmen aufzuheben;

das Europäische Parlament zum Ersatz des Schadens, der in Folge dieser Entscheidungen entstanden ist, in Höhe von 400 000 Euro oder des höheren oder geringeren Betrags, den das Gericht für richtig hält, zu verurteilen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht sieben Klagegründe geltend, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:

Die Entscheidung über die Versetzung sei rechtswidrig, weil nicht begründet worden sei, warum das Parlament den Kläger nach Brüssel versetze.

Diese Entscheidung, die die Versetzung einer schwer kranken Person an einen weit entfernten Ort mit sich bringe, verstoße gegen das Grundrecht auf Gesundheit der Art. 3 Buchst. p und Art. 152 EG sowie gegen Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Schutz der Gesundheit des Klägers hätte Vorrang vor den dienstlichen Interessen haben müssen.

Das Parlament habe die Fürsorgepflicht verletzt sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Unparteilichkeit, der Transparenz und der Rechtssicherheit. Es habe nämlich unterlassen, vor der Anordnung der Versetzungsmaßnahme eine angemessene Beweisaufnahme zu den feindseligen Verhaltensweisen dem Kläger gegenüber durchzuführen und die Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Gesundheit des Betroffenen aus medizinischer Sicht zu beurteilen.

Die Versetzungsmaßnahme, die im Wesentlichen eine Strafe darstelle, sei ungerechtfertigt und unverhältnismäßig im Vergleich zu den Vorfällen, für die das Parlament den Kläger verantwortlich mache, zumal er an einer schweren Krankheit leide und das Pensionsalter bald erreiche.

Das Parlament habe es verabsäumt, besondere Aufmerksamkeit auf die gesundheitliche Situation des Klägers zu richten, und dadurch gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des neminem laedere verstoßen.

Durch den Erlass der Versetzungsmaßnahme habe das Parlament seine Befugnisse dazu benutzt, den Kläger zu bestrafen und die frühzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu bewirken, und so einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch sowie einen Verstoß gegen die Art. 7 und 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und gegen seinen Anhang IX begangen.

Der Kläger habe unter Verletzung seines Verteidigungsrechts nicht die Gelegenheit bekommen, seinen Standpunkt zu der in Betracht gezogenen Entscheidung, ihn nach Brüssel zu versetzen, geltend zu machen.

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