Language of document :

Klage, eingereicht am 30. Oktober 2018 – Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-676/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande, C. Cattabriga und G. von Rintelen)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 20141 verstoßen hat, dass es bis zum 30. September 2016 nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen das Königreich Belgien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/36/EU ein Zwangsgeld in Höhe von 49 906,50 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen, das auf ein von der Kommission zu bestimmendes Konto zu zahlen ist;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2014/36/EU waren die Mitgliedstaaten gehalten, bis zum 30. September 2016 die erforderlichen nationalen Maßnahmen zu erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da Belgien nicht alle Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt habe, habe die Kommission beschlossen, den Gerichtshof anzurufen.

In ihrer Klage schlägt die Kommission vor, ein Zwangsgeld in Höhe von 49 906,50 Euro pro Tag gegen Belgien zu verhängen. Die Höhe des Zwangsgelds sei unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie der abschreckenden Wirkung nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats berechnet worden.

____________

1 Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (ABl. 2014, L 94, S. 375).