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Rechtsmittel der Vans, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-817/16, Vans, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 18. Februar 2019

(Rechtssache C-123/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Vans, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Hirsch und M. Metzner, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Deichmann SE

Anträge der Rechtsmittelführerin:

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Neunte Kammer) vom 6. Dezember 2018 in der Rechtssache T-817/16 und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 21. September 2016 in der Sache R2030/2015-4 aufzuheben und den Widerspruch vollumfänglich zurückzuweisen;

Der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.    

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Streithelferin die ältere Marke ausreichend substantiiert habe; insbesondere habe das Gericht den Begriff des „gleichwertigen Schriftstücks“ nach Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 2868/951 (jetzt: Artikel 7 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625)2 zu weit ausgelegt;

Entgegen der Ansicht des Gerichts handele es sich bei einem Auszug der Datenbank TMView nicht um ein „gleichwertiges Schriftstück“ im Sinne von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii DVUM; dies ergebe sich einerseits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der sich für zugelassene gleichwertige Schriftstücke auf die Art und nicht die Herkunft des Schriftstücks bezieht, anderseits aus der Ratio der Vorschrift;

Ein Auszug aus TMView könne auch nicht aufgrund der Eigenschaften der Datenbank als Substantiierungsnachweis etabliert werden;

Der Widerspruch sei daher bereits aufgrund der fehlenden Substantiierung des älteren Rechts zurückzuweisen gewesen;

Darüber hinaus sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe; insbesondere habe das Gericht die bestehenden Unterschiede zwischen den Zeichen zwar festgestellt, bei der Prüfung der bildlichen Zeichenähnlichkeit dann aber nicht mehr berücksichtigt, sondern lediglich pauschal und ohne weitere Begründung festgestellt, dass zwischen den Zeichen eine bildlich durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe.

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1     Verordnung der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (nachfolgend: DVUM).

2     Verordnung der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1).