Language of document : ECLI:EU:F:2013:150

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

17. Oktober 2013

Rechtssache F‑77/12

Vasil Vasilev

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/208/11 – Unmöglichkeit, bei der Vorauswahlprüfung die Tastatur zu benutzen, an die der Bewerber gewohnt war – Nichtzulassung zur Assessment-Center-Phase – Gleichbehandlung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung vom 10. Mai 2012, mit der der Prüfungsausschuss allgemein für das Auswahlverfahren EPSO/AD/208/11 es abgelehnt hat, den Kläger zur Assessment-Center-Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Vasilev trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Klage gegen eine Entscheidung über die Nichtzulassung zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens – Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Auswahlverfahrens geltend zu machen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91)

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Ablauf eines allgemeinen Auswahlverfahrens – Unmöglichkeit für den Bewerber, bei der Vorauswahlprüfung den Tastaturtyp zu ändern – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 1d und 27 Abs. 1)

1.      In Anbetracht des komplexen Charakters des Einstellungsverfahrens, das aus einer Folge sehr eng miteinander verbundener Entscheidungen besteht, kann ein Kläger Rechtsverstöße, die im Verlauf eines Auswahlverfahrens eingetreten sind, anlässlich einer Klage gegen eine spätere Einzelfallentscheidung – wie eine Entscheidung über eine Nichtzulassung zur Assessment-Center-Phase – geltend machen.

(vgl. Randnr. 15)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 21. März 2013, Taghani/Kommission, F‑93/11, Randnr. 38

2.      Der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Somit liegt ein Verstoß gegen den im Recht des öffentlichen Dienstes der Union geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei im Dienst der Union stehende Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Dass ein Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve von Rechts- und Sprachsachverständigen bulgarischer Sprache vor diesem Auswahlverfahren eine phonetische Tastatur anstatt einer BDS-Tastatur verwendet und sich nicht mit einer BDS-Tastatur vertraut gemacht hat, obwohl er darüber informiert wurde, dass diese Tastatur bei den Prüfungen verwendet würde, ist ein dem Bewerber eigener Umstand, der keinen Unterschied darstellen kann, der geeignet ist, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu bewirken.

Angesichts des weiten Ermessens, über das der Prüfungsausschuss bezüglich des Inhalts und der Modalitäten der Prüfungen eines Auswahlverfahrens verfügt, sind die Gleichbehandlung aller Bewerber und die Verwendung nur der BDS-Tastatur durch alle Bewerber durch das Wesen und den Sinn und Zweck des Auswahlverfahrens gerechtfertigt, da es sich um ein spezialisiertes Auswahlverfahren zur Auswahl einer bestimmten Zahl hochqualifizierter Rechts- und Sprachsachverständiger für den Gerichtshof handelt, an dem alle bulgarischen Rechts- und Sprachsachverständigen die genormte BDS-Tastatur verwenden.

(vgl. Randnrn. 26, 31, 35 und 36)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, Randnr. 23

Gericht erster Instanz: 5. April 2005, Hendrickx/Rat, T‑376/03, Randnr. 33

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. Februar 2010, Pleijte/Kommission, F‑91/08, Randnr. 36; 28. März 2012, Marsili/Kommission, F‑19/10, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung