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Klage, eingereicht am 30. Mai 2007 - Bui Van / Kommission

(Rechtssache F-51/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Philippe Bui Van (Hettange Grande, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und R. Albelice)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2007 aufzuheben, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde;

die Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle vom 4. Oktober 2006 aufzuheben, soweit er darin neu in die Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, obwohl er ursprünglich in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden ist;

die Anstellungsbehörde auf die Folgen der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen hinzuweisen, insbesondere auf die Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, die Rückwirkung der Ernennung in der Besoldungsgruppe AST 4, Dienstaltersstufe 2, auf den Zeitpunkt des Dienstantritts, die Folgen hinsichtlich der Gehaltsdifferenz und der Verzugszinsen für die Zahlung dieser Differenz sowie die Folgen in Bezug auf die Beförderung;

ihm einen symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zuzuerkennen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, erfolgreicher Teilnehmer des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B/23/041 zur Bildung einer Einstellungsreserve von technischen Inspektorinnen und Inspektoren der Besoldungsgruppe B 5/B 4 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften2 zum Beamten auf Probe ernannt. Eine erste Entscheidung vom 28. Juni 2006, mit der er in die Besoldungsgruppe AST 4 eingestuft wurde, wurde zurückgenommen und durch die angefochtene Entscheidung über seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AST 3 ersetzt.

Der Kläger macht für seine Klage zunächst einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot geltend, insbesondere da einige seiner Kollegen, die ebenfalls zurückgestuft worden seien, am Ende des Vorverfahrens wieder die Besoldungsgruppe AST 4 erhalten hätten.

Ferner macht der Kläger das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend. Insbesondere ist er der Auffassung, die Entscheidung vom 28. Juni 2006 sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurückgenommen worden.

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1 - ABl. C 81 A vom 31.3.2004, S. 17.

2 - ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.