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Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale per il Veneto (Italien), eingereicht am 17. Juni 2019 – Regione Veneto/HD

(Rechtssache C-468/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria regionale per il Veneto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Regione Veneto

Rechtsmittelgegner: HD

Vorlagefragen

Sind die in Art. 36 AEUV geregelten „Kulturgüter“ anhand des in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 20141 genannten Kriteriums zu bestimmen, wonach ihre Definition im nationalen Recht maßgeblich ist?

Erstreckt sich außerdem der von Art. 36 AEUV gewährte Schutz von „Kulturgütern“ auch auf die in der Richtlinie 2000/53/EG2 genannten „Oldtimer“?

Berücksichtigen folglich die genannten Vorschriften des Unionsrechts aufgrund ihres Schutzzwecks auch Fahrzeuge, die nach italienischem Recht wegen der Pflicht zur Erhaltung ihres Originalzustands als „von historischem und Sammlerinteresse“ eingestuft werden?

Kann ferner die in Art. 36 AEUV vorgesehene und in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 sowie im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge erwähnte Funktion des Schutzes von „Kulturgütern“, zu denen „Oldtimer“ gehören, im Hinblick auf den Inhalt von Ziff. 26 des am 29. September 2005 erlassenen Aktionsprogramms der Europäischen Kommission für die Straßenverkehrssicherheit dahin ausgelegt werden, dass sie den Staaten eine diskriminierende Steuerbefreiung gestattet, die nur auf Fahrzeuge „von besonderem historischem und Sammlerinteresse“ beschränkt ist, obgleich in einigen Zonen des Staatsgebiets durch nur dort geltende Gesetze der Regionen und Provinzen für alle Fahrzeuge „von historischem und Sammlerinteresse“ eine weiter reichende Steuerbefreiung gewährt wird?

Falls die vorhergehende Frage verneint wird: Gestatten die angeführten Vorschriften des Unionsrechts jedenfalls, dass für „Fahrzeuge von historischem und Sammlerinteresse“ aufgrund ihres Alters vom nationalen Recht eine ungünstigere und diskriminierende steuerliche Behandlung vorgesehen wird, wodurch die Steuerbelastung wegen der höheren Schadstoffemissionen erhöht wird, so dass ihr Schutz verringert, ihre Wertsteigerung gehemmt und ihre Erhaltung unattraktiver gemacht werden?

Gestattet der in den Art. 52 Abs. 2 EUV und 30 AEUV niedergelegte Grundsatz des freien Warenverkehrs und das damit zusammenhängende Verbot von Maßnahmen zollgleicher Wirkung im Hinblick auf die hierzu in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien einem Mitgliedstaat, für Fahrzeuge, die anerkanntermaßen „von historischem und Sammlerinteresse“ sind, eine im gesamten Staatsgebiet uneinheitliche und diskriminierende steuerliche Behandlung für Übertragungen des Eigentums an diesen Fahrzeugen zwischen einer Person, die in einem steuerbefreiten Teil des Staatsgebiets wohnt, und einer Person, die dagegen in einem Teil des Staatsgebiets wohnt, in dem die Steuer vorgesehen ist, vorzuschreiben?

Verbieten ferner die Art. 18, 19, 20, 21, 45 und 49 AEUV, die die im gemeinsamen europäischen Raum garantierten Grundfreiheiten schützen, und das in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 20003 vorgesehene Verbot unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung eine ungünstigere und diskriminierende steuerliche Behandlung innerhalb eines Mitgliedstaats, durch die Eigentümer von Fahrzeugen von historischem und Sammlerinteresse nur aufgrund ihres Wohnsitzes unterschieden und benachteiligt werden?

Gestatten schließlich die Grundsätze der Freiheit, Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte, die nach Art. 2 EUV im gemeinsamen europäischen Raum zur Gewährleistung eines „faires Verfahrens“ anerkannt und geschützt werden, einem Mitgliedstaat, die Gerichte gesetzlich daran zu hindern, selbständig zu klären, ob ein Fahrzeug von besonderem historischem und Sammlerinteresse ist, um zu ermitteln, ob es steuerbefreit ist, indem das Gericht verpflichtet wird, nur die Feststellungen zu berücksichtigen, die eine hierfür ausschließlich zuständige Privatperson insoweit vornimmt?

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1     Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. 2014, L 159, S. 1).

2     Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge – Erklärung der Kommission (ABl. 2000, L 269, S. 34).

3     Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).