Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 31. August 2018 - Eurowings GmbH gegen JJ et KI

(Rechtssache C-557/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eurowings GmbH

Beklagte: JJ, KI

Vorlagefrage:

Wird für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/20041 auch dann die Gesamtflugstrecke zugrunde gelegt, wenn ein Fluggast wegen einer Verspätung/Annullierung erst des Anschlussfluges eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, der Zubringerflug aber pünktlich war, beide Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat?

____________

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. 2004, L 46, S. 1.