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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 4. April 2011 - AO/Kommission

(Rechtssache F-45/10)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung aus dem Dienst - Art. 35 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensordnung - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: AO (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schober)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung CMS 07/046 der Kommission, durch die der Kläger ohne Verringerung seines Ruhegehaltsanspruchs mit Wirkung vom 15. August 2009 aus dem Dienst entfernt wurde, und aller Entscheidungen, die gegen den Kläger im Zeitraum von September 2003 bis zu seiner Entfernung aus dem Dienst ergangen sind, sowie Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

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1 - ABl. C 221 vom 14.8.2010, S. 60.