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Klage, eingereicht am 6. Februar 2008 - FIFA / Kommission

(Rechtssache T-68/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor, F. Young, Solicitors, und Rechtsanwalt A. Barav)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere seine Art. 1 bis 3, für nichtig zu erklären, soweit er den FIFA World CupTM betrifft;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der FIFA im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates1 kann jeder Mitgliedstaat eine Liste mit Sport- oder sonstigen Ereignissen erstellen, denen er eine "erhebliche gesellschaftliche Bedeutung" beimisst. Die aufgelisteten Ereignisse dürfen nicht Gegenstand ausschließlicher Übertragungsrechte sein, die einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat daran hindern, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.

Die Klägerin beantragt, den Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 20072 für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erstellte Liste, die alle 64 FIFA World Cup-Begegnungen enthält, für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat. Dies hindere die FIFA daran, Fernsehveranstaltern Lizenzen für die ausschließliche Life-Übertragung von FIFA World Cup-Begegnungen im Vereinigten Königreich zu erteilen.

Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung der Kommission aufgrund eines Verstoßes gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis fehlerhaft sei, da nicht begründet worden sei, warum die Aufnahme aller 64 FIFA World Cup-Begegnungen in die Liste des Vereinigten Königreichs gebilligt worden sei.

Ferner verstoße der angefochtene Beschluss gegen die Richtlinie 89/552, da das Verfahren der britischen Behörden zum Erlass der Maßnahme nicht eindeutig und klar gewesen sei und nicht alle Begegnungen im Rahmen des FIFA World Cups für die britische Gesellschaft erhebliche Bedeutung hätten.

Überdies verletze der angefochtene Beschluss dadurch das Eigentumsrecht der Klägerin, dass sie daran gehindert werde, Lizenzen für die ausschließliche Life-Übertragung im Vereinigten Königreich für Begegnungen im Rahmen des FIFA World Cups zu erteilen.

Der angefochtene Beschluss verletze ferner dadurch die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags, dass die Klägerin für die im Vereinigten Königreich gesendeten FIFA World Cup-Begegnungen keine Lizenz für die ausschließliche Life-Übertragung erteilen könne und die Fernsehsender eine solche nicht erwerben könnten.

Der angefochtene Beschluss verletze dadurch die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags, dass ein missbräuchliches Verhalten in einer kollektiv beherrschenden Stellung und/oder eine wettbewerbswidrige Vereinbarung für den Erwerb der Life-Übertragungsrechte für internationale Fußballbegegnungen im Vereinigten Königreich erlaubt werde und der Wettbewerb auf den verwandten Märkten des frei zu empfangenden Fernsehens, der Werbung und des Bezahl-Fernsehens für publikumsträchtige Sportarten beschränkt werde.

Schließlich verletze der angefochtene Beschluss dadurch die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags, dass der Zugang zu ausschließlichen Life-Übertragungsrechten im Vereinigten Königreich für alle Begegnungen im Rahmen des FIFA World Cups für neue oder potenzielle Marktteilnehmer des relevanten britischen Markts beschränkt werde.

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1 - Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).

2 - Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12).