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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 16. April 2018 – Nederlands Uitgeversverbond, Groep Algemene Uitgevers/Tom Kabinet Internet BV, Tom Kabinet Holding BV, Tom Kabinet Uitgeverij BV

(Rechtssache C-263/18)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nederlands Uitgeversverbond, Groep Algemene Uitgevers

Beklagte: Tom Kabinet Internet BV, Tom Kabinet Holding BV, Tom Kabinet Uitgeverij BV

Vorlagefragen

Ist Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie1 dahin auszulegen, dass unter „in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon … die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise“ im Sinne dieser Vorschrift auch eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung von E-Books (d. h. digitaler Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Bücher) zu verstehen ist, die online durch Herunterladen zu einem Preis vorgenommen wird, mit dem der Inhaber des Urheberrechts eine Vergütung erhält, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entspricht?

Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Ist das Verbreitungsrecht in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie in der Union erschöpft, wenn der Erstverkauf oder eine andere Übertragung – worunter hier eine zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung von E-Books (d. h. digitaler Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Bücher), die online durch Herunterladen zu einem Preis vorgenommen wird, mit dem der Inhaber des Urheberrechts eine Vergütung erhält, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entspricht, zu verstehen ist – in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt?

Ist Art. 2 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Übertragung zwischen späteren Erwerbern eines rechtmäßig erworbenen Exemplars, für das das Verbreitungsrecht erschöpft ist, eine Erlaubnis zu den dort genannten Vervielfältigungshandlungen beinhaltet, sofern die Vervielfältigungshandlungen für eine rechtmäßige Nutzung des Exemplars notwendig sind, und welche Bedingungen gelten gegebenenfalls dafür?

Ist Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen, dass der Urheberrechtsinhaber den für eine Übertragung zwischen späteren Erwerbern notwendigen Vervielfältigungshandlungen in Bezug auf ein rechtmäßig erworbenes Exemplar, für das das Verbreitungsrecht erschöpft ist, nicht mehr widersprechen kann, und welche Bedingungen gelten gegebenenfalls dafür?

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1 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).