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Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23. Juli 2019 – Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA/Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Rechtssache C-561/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA

Berufungsbeklagte: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Vorlagefragen

Ist ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden können, gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich verpflichtet, eine Frage zur Auslegung des Rechts der Europäischen Union auch in den Fällen zur Vorabentscheidung vorzulegen, in denen ihm diese Frage von einer der Parteien des Verfahrens nach ihrer ersten verfahrenseinleitenden Handlung oder der Einlassung auf das Verfahren gestellt wurde, oder nachdem die Sache erstmals in die Beratung gegangen ist oder auch nachdem bereits ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet wurde?

Sind die Art. 115, 206 und 217 des Decreto legislativo 163/2006, wie sie von den Verwaltungsgerichten dahin ausgelegt werden, dass sie die Anpassung der Preise in Verträgen in Bezug auf die sogenannten besonderen Sektoren, insbesondere solchen, die einen anderen Gegenstand haben als die, auf die sich die Richtlinie 2004/171 bezieht, aber zu diesen eine instrumentelle Verbindung aufweisen, ausschließen, mit dem Recht der Europäischen Union (insbesondere den Art. 4 Abs. 2, 9, 101 Abs. 1 Buchst. e, 106, 151 – und mit der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, auf die es hinweist – Art. 152, 153, 156 AEUV; Art. 2 und 3 EUV; sowie Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) vereinbar?

Sind die Art. 115, 206 und 217 des Decreto legislativo 163/2006, wie sie von den Verwaltungsgerichten dahin ausgelegt werden, dass sie die Anpassung der Preise in Verträgen in Bezug auf die sogenannten besonderen Sektoren, insbesondere solchen, die einen anderen Gegenstand haben als die, auf die sich die Richtlinie 2004/17 bezieht, aber zu diesen eine instrumentelle Verbindung aufweisen, ausschließen, mit dem Recht der Europäischen Union (insbesondere Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem in den Art. 26 und 34 AEUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung sowie dem auch in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der unternehmerischen Freiheit) vereinbar?

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1     Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1).