Language of document : ECLI:EU:C:2019:486


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Juni 2019 – OY/Kommission

(Rechtssache C816/18 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppen – Berücksichtigung der Berufserfahrung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 79 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB)“

1.      Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)

(vgl. Rn. 4)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 4)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

OY trägt ihre eigenen Kosten.