Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Juni 2019 – OY/Kommission
(Rechtssache C‑816/18 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppen – Berücksichtigung der Berufserfahrung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 79 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB)“
1. Gerichtliches Verfahren – Beweis – Urkundenbeweis – Beweiswert – Würdigung durch die Unionsgerichte – Kriterien
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85)
(vgl. Rn. 4)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)
(vgl. Rn. 4)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. | | OY trägt ihre eigenen Kosten. |