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Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 21. November 2018 – Cali Apartments SCI/Procureur général près la cour dʼappel de Paris, Ville de Paris

(Rechtssache C-724/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Cali Apartments SCI

Kassationsbeschwerdegegner: Procureur général près la cour dʼappel de Paris, Ville de Paris

Vorlagefragen

Findet die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 20061 angesichts der Festlegung ihres Gegenstands und Anwendungsbereichs durch ihre Art. 1 und 2 auf die entgeltliche, auch nicht gewerbsmäßige, wiederholte kurzfristige Vermietung von zu Wohnzwecken genutzten möblierten Räumlichkeiten, die nicht den Hauptwohnsitz des Vermieters darstellen, an Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet, Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Begriffe „Dienstleistungserbringer“ und „Dienstleistungen“?

Für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage: Stellt eine nationale Regelung wie jene in Art. L. 631-7 des Wohnbaugesetzbuchs eine Genehmigungsregelung für die betreffende Tätigkeit im Sinne der Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123 vom 12. Dezember 2006 oder bloß eine den Bestimmungen der Art. 14 und 15 unterliegende Anforderung dar?

Für den Fall der Anwendbarkeit der Art. 9 bis 13 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006:

Ist Art. 9 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Ziel der Bekämpfung der Mietwohnungsknappheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine nationale Maßnahme rechtfertigen kann, die die wiederholte kurzfristige Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten möblierten Räumlichkeiten an eine Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet, in bestimmten geografischen Zonen einer Genehmigungspflicht unterwirft?

Bejahendenfalls: Steht eine solche Maßnahme im Verhältnis zum verfolgten Ziel?

Steht Art. 10 Abs. 2 Buchst. d und e der Richtlinie einer nationalen Maßnahme entgegen, die die „wiederholte“ „kurzfristige“ Vermietung von zu Wohnzwecken bestimmten möblierten Räumlichkeiten an eine „Laufkundschaft, die dort keinen Wohnsitz begründet“, einer Genehmigungspflicht unterwirft?

Steht Art. 10 Abs. 2 Buchst. d bis g der Richtlinie einer Genehmigungsregelung entgegen, die vorsieht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung mit Verordnung des Gemeinderats im Hinblick auf die Ziele der sozialen Durchmischung, insbesondere anhand der Merkmale des Wohnungsmarktes, sowie der Notwendigkeit, der Wohnungsknappheit Einhalt zu gebieten, festgelegt werden?

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1     Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).