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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2019 von Carmen Liaño Reig gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-557/17, Liaño Reig/SRB

(Rechtssache C-947/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Carmen Liaño Reig (Prozessbevollmächtigter: F. López Antón, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T–557/17 (Carmen Liaño Reig/Einheitlicher Abwicklungsausschuss) aufzuheben, soweit darin in den Ziffern 1 und 3 des Tenors die Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht für unzulässig erklärt wird und ihr die Kosten des SRB auferlegt werden;

gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit, der Gegenstand der von der Rechtsmittelführerin in der oben genannten Rechtssache beim Gericht eingereichten Klage ist, selbst zu entscheiden und den Anträgen, die die Rechtsmittelführerin in ihrer Klage vor dem Gericht gestellt hat, in vollem Umfang stattzugeben, wenn der Gerichtshof diese für entscheidungsreif hält, oder anderenfalls die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage wegen der im angefochtenen Beschluss erfolgten Annahme, dass die von der Rechtsmittelführerin begehrte teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses nicht von den übrigen Bestandteilen des Abwicklungskonzepts abgetrennt werden könne, ohne den Abwicklungsbeschluss wesentlich zu beeinträchtigen.

Die in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses vorgebrachte Argumentation sei nicht hinreichend begründet.

Die Behauptung in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses sei unzutreffend und unbegründet, da sie die Daten bezüglich der Beträge der Instrumente des Ergänzungskapitals nicht berücksichtige, auf die Art. 6 Abs. 1 Buchst. d des Abwicklungsbeschlusses Bezug nehme und die in Anteile von Banco Popular umgewandelt worden seien.

Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Änderung des Wesensgehalts eines Rechtsakts auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums zu beurteilen sei.

In den Rn. 30 und 35 des angefochtenen Beschlusses werde nicht begründet, warum es erforderlich sei, als notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Abwicklungsinstruments, das in der Unternehmensveräußerung bestehe, alle Instrumente des Ergänzungskapitals umzuwandeln.

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da er sich auf das Kaufangebot von Banco Santander stütze, das nicht Teil der zu den Akten gereichten Unterlagen sei.

Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da er in seinen Rn. 31 und 32 dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Wirksamkeit der Bewertung 2 nicht Rechnung trage und die Unterlagen der Akte, aus denen sich dieses Vorbringen ergebe, nicht bewerte.

Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses sei rechtsfehlerhaft, da sie keine ausreichende Begründung enthalte.

Der angefochtene Beschluss lasse das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzung für die Trennbarkeit außer Betracht; die Begründung von Rn. 42 des Beschlusses sei daher unzureichend.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klage wegen der im angefochtenen Beschluss erfolgten Annahme, dass die von der Rechtsmittelführerin begehrte teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gläubigern derselben Klasse verstoße

In den Rn. 48 und 51 des angefochtenen Beschlusses sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzutreffend beurteilt worden.

In den Rn. 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses sei ein Rechtsfehler begangen worden, indem in Bezug auf die BPEF Schuldverschreibungen fälschlicherweise der allgemeine Abwicklungsgrundsatz des Art. 15 Abs. 1 Buchst. f der SRM-Verordnung angewandt worden sei.

In den Rn. 44 bis 46 und 51 des angefochtenen Beschlusses sei ein Rechtsfehler begangen worden, indem in Bezug auf die BPEF Schuldverschreibungen fälschlicherweise der Gleichbehandlungsgrundsatz angewandt und eine unzutreffende Begründung vorgenommen worden sei.

Hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss erklärten Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2

Der angefochtene Beschluss (Rn. 55) begründe die Unzulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Bewertungen 1 und 2 ausschließlich damit, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin auf teilweise Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses unzulässig sei.

Hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss erklärten Unzulässigkeit des Antrags auf Entschädigung

Der angefochtene Beschluss (Rn. 66) begründe die Unzulässigkeit des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Entschädigung ausschließlich damit, dass der Nichtigkeitsantrag in Bezug auf die Umwandlung der BPEF Schuldverschreibungen in Anteile von Banco Popular unzulässig sei.

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