Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2019 von der Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-741/16, Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache C-666/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Hyet Sweet

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2019 in der Rechtssache T-741/16 in vollem Umfang aufzuheben;

ihren Klageanträgen stattzugeben und die angefochtene Verordnung1 gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

der Beklagten und der Streithelferin vor dem Gericht die Kosten der Rechtsmittelführerin für dieses Rechtsmittel und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-741/16 aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Rechtsmittelführerin,

die Rechtssache zur Entscheidung über den zweiten Teil des ersten Klagegrundes an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise: die Rechtssache zur Entscheidung über jedweden anderen ihrer Klagegründe, je nach Verfahrensstand, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 54, 64 bis 67, 69, 70, 78 bis 80, 87, 93, 97 und 98 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Buchführung der Rechtsmittelführerin nicht im Einklang mit den internationalen Buchführungsgrundsätzen erstellt worden sei und somit nicht den Anforderungen von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung2 genüge. Infolgedessen habe das Gericht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin anhand von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu prüfen.

2.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 113, 115 bis 118, 125, 126 und 128 bis 130 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Art. 6 Abs. 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung sowie ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur guten Verwaltung nicht verletzt habe, als sie es versäumt habe, eine detaillierte Auflistung der Ausfuhrgeschäfte des Herstellers im Vergleichsland anzufordern und zu beurteilen.

3.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 141 bis 144, 152, 153 und 155 bis 162 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 2 Abs. 10 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens sowie ihre Pflicht zur Sorgfalt und zur guten Verwaltung nicht verletzt habe, als sie es abgelehnt habe, den Normalwert und den Ausfuhrpreis der Rechtsmittelführerin für die Berechnung der Dumpingspanne anzupassen.

4.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 148 und 150 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, als sie es unterlassen habe, das nicht schädigende Preisniveau des Unionsherstellers aufgrund der Unterschiede in Bezug auf zusätzliche Leistungen, Verpackung und vom Wirtschaftszweig der Union zu zahlende Lizenzgebühren für Patente und Know-how anzupassen.

5.    Die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 189 bis 191, 194, 200, 201 und 203 bis 206 des angefochtenen Urteils enthielten offensichtliche Fehler in der Rechtsanwendung und verfälschten den Sachverhalt, soweit darin festgestellt werde, dass die Kommission Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10, Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 6 Abs. 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt habe, als sie, ohne die Ausfüllung eines Fragebogens für verbundene Lieferanten anzufordern, davon abgesehen habe, sich zu vergewissern, dass der Wirtschaftszweig der Union Rohstoffe zu marktüblichen Preisen und Konditionen von seinem verbundenen Lieferanten habe erwerben können.

____________

1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2016, L 204, S. 92).

2 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).