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Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 15. März 2019 – Blackrock Investment Management (UK) Limited/Commissioners for Her Majestyʼs Revenue and Customs

(Rechtssache C-231/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Blackrock Investment Management (UK) Limited

Rechtsmittelgegner: Commissioners for Her Majestyʼs Revenue and Customs

Vorlagefrage

Ist bei richtiger Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates in Fällen, in denen eine einheitliche Verwaltungsdienstleistung im Sinne dieses Artikels von einem außenstehenden Anbieter an einen Fondsverwalter erbracht wird und von diesem Fondsverwalter sowohl für die Verwaltung von Sondervermögen (im Folgenden: SIFs) als auch für die Verwaltung von Fonds, die keine Sondervermögen sind (im Folgenden: andere Fonds), verwendet wird,

(a)    diese einheitliche Leistung einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen? Falls ja, wie ist dieser einheitliche Steuersatz zu bestimmen? Oder

(b)    ist die Gegenleistung für diese einheitliche Leistung nach Maßgabe der Verwendung der Verwaltungsdienstleistungen aufzuteilen (z. B. nach Maßgabe der Höhe des verwalteten Vermögens in den SIFs bzw. den anderen Fonds), um einen Teil der einheitlichen Leistung als steuerfrei und einen Teil als steuerpflichtig zu behandeln?

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1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).