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Klage, eingereicht am 8. März 2019 – Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-217/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Hermes und E. Ljung Rasmussen)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten1 verstoßen hat, indem sie seit 2011 wiederholt Genehmigungen für die Frühjahrsjagd auf männliche Eiderenten (Somateria mollissima) in der Provinz Åland erteilt hat;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Seit 2011 hat die Regionalregierung der Ålandinseln, einer autonomen Region in Finnland, jedes Jahr eine „Ausnahmeregelung für die Frühjahrsjagd“ auf männliche Eiderenten mit einer Gesamtquote von 2000 bis 3800 Vögeln während zwei bis drei Maiwochen genehmigt. Dieser Zeitraum fällt mit der Brut- und Aufzuchtzeit der Eiderenten zusammen.

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG verbietet die Jagd während der Brut- und Aufzuchtzeit.

Finnland vertritt die Auffassung, dass die Frühjahrsjagd auf Eiderenten auf den Ålandinseln durch die Ausnahmeregelung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tragen die Mitgliedstaaten die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Finnland erstens nicht nachgewiesen habe, dass die Ausnahmeregelung eine „vernünftige Nutzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG darstelle. Finnland habe insbesondere nicht mit fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen belegt, dass sichergestellt sei, dass die relevanten Bestände der Eiderenten auf ausreichendem Niveau erhalten würden.

Zweitens habe Finnland nicht nachgewiesen, dass die genehmigte Frühjahrsjagd nur die Nutzung von Vögeln „in geringen Mengen“ gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG betreffe.

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1 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).