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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. Mai 2017 - VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH gegen Google Inc.

(Rechtssache C-299/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH

Beklagte: Google Inc.

Vorlagefragen

Stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen - auch gewerblichen - Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, nach Art. 1 Nr. 2 und 5 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG1 eine Regelung dar, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielt?

Falls dies nicht der Fall ist,

stellt eine nationale Regelung, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen - auch gewerblichen - Nutzern verbietet, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, eine technische Vorschrift im Sinne des Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, nämlich eine verbindliche Vorschrift dar, die die Erbringung eines Dienstes betrifft?

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1 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 217, S. 18.