Language of document : ECLI:EU:F:2008:105

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

4. September 2008

Rechtssache F-103/07

Radu Duta

gegen

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Rechtsreferent – Art. 2 Buchst. c der BSB – Beschwerende Maßnahme – Vertrauensverhältnis“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung des Schreibens vom 24. Januar 2007, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm keine Stelle als Rechtsreferent angeboten werde, und, soweit erforderlich, der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 2007, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie, soweit erforderlich, auf Anordnung der erneuten Prüfung seiner Bewerbung durch die zuständige Stelle und auf Verurteilung des Gerichtshofs zur Zahlung von 1 100 000 Euro als Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 2 Buchst. c)

Nur Maßnahmen, die zwingende rechtliche Wirkungen entfalten, die geeignet sind, die Interessen der Betroffenen dadurch unmittelbar und individuell zu berühren, dass sie deren Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, können beschwerend sein. Jedes förmliche Ernennungs‑ oder Einstellungsverfahren, das einen dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegenden Dienstposten betrifft, führt zum Erlass einer Maßnahme, die die Rechtsstellung desjenigen, der sich nach Eröffnung dieses Verfahrens bewirbt, in qualifizierter Weise ändert, sei es die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde oder die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde ihn ernennt bzw. einstellt, oder die Entscheidung, mit der eine dieser Behörden oder ein im Einstellungsverfahren vorgesehenes Gremium seine Bewerbung ablehnt.

Bei der Anstellung von Rechtsreferenten bei den Gemeinschaftsgerichten gibt es jedoch – in Ermangelung eines förmlich eingeleiteten Einstellungsverfahrens – keine andere Bewerbung als diejenige, die von dem betreffenden Mitglied des Gerichtshofs vorgeschlagen wird. Eine Spontanbewerbung auf eine solche Stelle hat zwingend informellen Charakter und kann zu keiner rechtlichen Ablehnungsentscheidung führen. Die Ablehnung einer derartigen Bewerbung stellt daher keine beschwerende Maßnahme dar. In der Regel wird nämlich für die Anstellung eines Rechtsreferenten kein förmliches Einstellungsverfahren eingeleitet, sondern das betreffende Mitglied des Gerichtshofs schlägt einen einzigen Namen vor, der vom Gerichtshof akzeptiert oder abgelehnt wird. Diese Befugnis, einen Namen vorzuschlagen, ist rechtlich nicht geregelt; das betreffende Mitglied wählt die Person, die es vorschlagen will, frei nach der Methode aus, die es für geeignet hält. Dass bei den Gemeinschaftsgerichten für diese Gruppe von auf Zeit beschäftigten Mitarbeitern nicht grundsätzlich ein offizielles Einstellungsverfahren veranstaltet wird, hat seinen Grund in der Vertrauensbeziehung zwischen diesen Mitarbeitern und den Mitgliedern der Gemeinschaftsgerichte, denen sie zugewiesen sind. Die Einstellung von Rechtsreferenten erfolgt nämlich personenbezogen, da diese sowohl wegen ihrer fachlichen und charakterlichen Qualitäten als auch wegen ihrer Fähigkeit ausgewählt werden, sich der jeweiligen Arbeitsweise des betreffenden Mitglieds und seines gesamten Kabinetts anzupassen.

(vgl. Randnrn. 25, 26 und 29 bis 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 3. Dezember 1992, Moat/Kommission, C‑32/92 P, Slg. 1992, I‑6379, Randnr. 9; 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42; 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, Slg. 2006, I‑6387, Randnr. 130

Gericht erster Instanz: 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T‑406/04, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑213 und II‑A‑2‑1097, Randnrn. 31 bis 33