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Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 6. September 2019 - flightright GmbH gegen Austrian Airlines AG

(Rechtssache C-661/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: flightright GmbH

Beklagte: Austrian Airlines AG

Vorlagefrage

Ist Art. 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahingehend auszulegen, dass bei einer Personenbeförderung auf einer aus zwei Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen lediglich die Entfernung der zweiten Teilstrecke die für die Höhe des Ausgleichsanspruches maßgebliche Entfernung darstellt, wenn sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen der zweiten Teilstrecke richtet, auf der sich die Unregelmäßigkeit ereignet hat, und die Beförderung auf der ersten Teilstrecke von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird?

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1 ABl. 2004, L 46, S. 1.