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Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2019 von Hamas gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 6. März 2019 in der Rechtssache T-289/15, Hamas/Rat

(Rechtssache C-386/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hamas (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 6. März 2019, Hamas/Rat, T-289/15, aufzuheben;

endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand des Rechtsmittels sind;

dem Rat die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens habe das Gericht mit seiner Feststellung, der Rat berufe sich eigenständig auf die in Nr. 15 des Anhangs A und in Nr. 17 des Anhangs B der Begründung der Rechtsakte vom März 2015 angeführten Tatsachen, den Inhalt der Akten verfälscht, die Begründung des Urhebers der angefochtenen Rechtsakte durch seine eigene Begründung ersetzt, die Pflicht verletzt, seine Entscheidung zu begründen, und der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit genommen, ihre Verteidigung vorzubereiten.

Zweitens habe das Gericht mit seiner Auffassung, ein Beschluss einer Verwaltungsbehörde sei von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst, obwohl er niemals Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle gewesen sei, gegen diese Bestimmung verstoßen.

Drittens habe das Gericht mit seiner Feststellung, der britische Beschluss sei ein verurteilender Beschluss und der Rat sei deshalb verpflichtet, sich soweit wie möglich auf die Beurteilung durch die Behörde, die ihn gefasst habe, zu verlassen, gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 296 AEUV verstoßen sowie die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.

Viertens habe das Gericht mit seiner Feststellung, die Hamas und die Hams IDQ seien eine einzige Organisation, die Beweislastregeln verletzt, zugelassen, dass der Rat seine Gründe während des Verfahrens regularisiert habe, Beweise berücksichtigt, ohne zu überprüfen, ob sie geeignet seien, den kontradiktorischen Charakter der Erörterung der Tatsachen verkannt, den Akteninhalt verfälscht und den Grundsatz der Unabhängigkeit der Verfahren missachtet.

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