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Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2019 von Bruno Gollnisch gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-95/18, Gollnisch/Parlament

(Rechtssache C-676/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Bruno Gollnisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 (T-95/18) aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

ihm die Verfahrenskosten in Höhe von 12 500 Euro zu ersetzen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels beantragt der Rechtsmittelführer, der Gerichtshof möge

den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, sofern er sich für ausreichend unterrichtet hält;

den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 23. Oktober 2017 für nichtig erklären;

seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgeben;

dem Parlament sämtliche Kosten auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Erster Rechtsmittelgrund: rückwirkende Anwendung einer späteren Rechtsprechung zu Ungunsten des Rechtsmittelführers, um die Klage für unzulässig zu erklären

Um die Klage abweisen zu können, sei eine Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit nach Klageerhebung rückwirkend, nachteilig und rechtswidrig angewandt worden, obwohl die Klage im Licht der bisherigen Lage ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden sei.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: unterbliebene Anwendung von Art. 47 der Europäischen Charta der Grundrechte und von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

Das Gericht habe sich gegen die Anwendung dieser beiden Artikel auf den Rechtsstreit entschieden, obwohl sich aus Art. 52 der Charta und den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Erläuterungen zu ihren Artikeln ergebe, dass sie relevant seien.

3.    Dritter Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung der Rechtsprechung zum Recht auf Anhörung

Im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht auf ein Urteil des Gerichtshofs Bezug genommen worden, um dem Rechtsmittelführer sein Recht auf eine mündliche Anhörung zu verwehren, obwohl dieses Urteil nur die Streithelfer in einem konkreten nebensächlichen Verfahren betroffen habe, in dem im Übrigen die mündliche Anhörung zugelassen worden sei.

4.    Vierter Rechtsmittelgrund: Widersprüchlichkeit der Gründe und Verletzung der Verteidigungsrechte

Um es zu rechtfertigen, dass dem Rechtsmittelführer im streitigen Verfahren ein Dokument nicht übermittelt worden sei, habe es das Gericht in widersprüchlicher Weise eingestuft, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt habe.

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