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Rechtsmittel, eingelegt am 5. September 2019 von NeXovation, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019 in der Rechtssache T-353/15, NeXovation/Kommission

(Rechtssache C-665/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: NeXovation, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Bergwelt, M. Nordmann und L. Hettstedt)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben sowie Art. 3 Abs. 2 und den letzten Gedankenstrich von Art. 1 des Beschlusses der Kommission1 vom 1. Oktober 2014 (berichtigt am 13. April 2015) über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 zugunsten des Nürburgrings für nichtig zu erklären;

hilfweise, die Nrn. 3 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt:

Im Hinblick auf die erste angefochtene Entscheidung habe das Gericht mit der Anwendung von Art. 263 Abs. 4 AEUV einen Fehler begangen, da die Klägerin individuell betroffen gewesen sei. Das Gericht habe verkannt, dass die Rechtssache nicht das typische Szenario des Wettbewerbs zwischen verschiedenen Lieferanten betreffe, sondern den Wettbewerb zwischen Bietern, die eine bestimmte Ware nachfragen.

In Bezug auf die zweite angefochtene Entscheidung habe das Gericht bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie von Art. 4 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/19992 sowie des Grundsatzes einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung Fehler begangen.

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1 Beschluss (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3634) (ABl. 2016, L 34, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).