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Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2019 von der VodafoneZiggo Group BV gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-660/18, VodafoneZiggo Group BV/Kommission

(Rechtssache C-689/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: VodafoneZiggo Group BV (Prozessbevollmächtigte: W. Knibbeler, A. A. J. Pliego Selie, B. A. Verheijen, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2019 in der Rechtssache T-660/18 (angefochtener Beschluss) aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Feststellung des Gerichts, dass der Beschluss C(2018) 5848 final der Europäischen Kommission (streitiger Beschluss) keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, den Stellungnahmen, die die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG1 abgebe, „weitestgehend Rechnung zu tragen“, erzeuge verbindliche Rechtswirkungen für diese Behörden.

Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Die Stellungnahmen gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG kämen einer Genehmigung gleich, da die Europäische Kommission sich damit für den Abschluss ihrer Untersuchung entschieden habe, ohne von ihrem Vetorecht Gebrauch zu machen.

Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Der streitige Beschluss könne nicht als vorbereitende Handlung eingestuft werden, da das Verfahren der Europäischen Kommission ein gesondertes Verfahren sei, das sich von dem nationalen Verfahren unterscheide.

Vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe seine Zuständigkeit für die gerichtliche Überprüfung überschritten, als es die Verwendung des Begriffs „Beschluss“ durch die Kommission als „unzutreffend“ betrachtet habe.

Fünfter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: In Bezug auf die Feststellung, dass der Gegenstand des streitigen Beschlusses der Kommission „irrelevant“ sei, leide der angefochtene Beschluss an einem Begründungsmangel.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, da nicht auf Vorbringen eingegangen worden sei, das die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich beeinflusst hätte

Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Das Büro des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt.

Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Der fehlenden Gelegenheit zur Anhörung kann nicht durch andere, aber zusammenhangslose Gelegenheiten zur Anhörung abgeholfen werden.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass kein Verstoß gegen die Grundrechte der Rechtsmittelführerin vorliege. Die Rechtsmittelführerin könne die Grundrechte gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der für die Auslegung ihres Vorbringens und die Zulässigkeit heranzuziehen sei, in Anspruch nehmen. Darüber hinaus könne ein Vorabentscheidungsverfahren den Verstoß nicht verhindern.

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1 Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33).